Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

6.   Antrags- und Bewilligungsverfahren, Auszahlung, Verwendungs- und Schlussprüfung

6.1   Verhältnis Freistaat Bayern und Bezirke

1Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), ist auf Grundlage dieser Richtlinie bevollmächtigt, den örtlich zuständigen Bezirk im Antrags- und Bewilligungsverfahren, in der Verwendungs- und Schlussprüfung sowie im Rückforderungsverfahren zu vertreten. 2Die im gesamten Verfahren zu erlassenden Bescheide nebst diesen zugrunde liegenden Unterlagen werden vor Erlass an den örtlich zuständigen Bezirk zwecks Abstimmung und Einvernehmen übermittelt. 3Der örtlich zuständige Bezirk erhält einen Abdruck der erlassenen Bescheide.

6.2   Antragstellung und Teilauszahlung

1Bewilligungsbehörde ist das ZBFS. 2Der Erstantrag ist vor Beginn des Vorhabens, die Folgeanträge sind jeweils bis 1. Dezember des Vorjahres für den Bewilligungszeitraum (Kalenderjahr) für jede Beratungsstelle bei der Bewilligungsbehörde durch den Träger der Beratungsstelle zu stellen. 3Der Antrag ist über ein vom ZBFS zur Verfügung gestelltes Formular (schriftlich oder elektronisch) zu stellen. 4Dem Antrag ist eine Zweitschrift des dem GKV-Spitzenverband vorgelegten und ausgefüllten Antragsformulars beizufügen.
5Der Zuwendungsbescheid und gegebenenfalls Änderungsbescheide des GKV-Spitzenverbandes sind beizufügen beziehungsweise nachzureichen, sobald sie vorliegen.
6 VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO findet keine Anwendung. 7Die Bewilligung erfolgt kalenderjährlich auf Grundlage der Bescheide des GKV-Spitzenverbandes. 8Die Bewilligung erfolgt unter Korrekturvorbehalt.
9Die Auszahlung eines Teilbetrags von 70 % der Zuwendung erfolgt jeweils durch das ZBFS und den örtlich zuständigen Bezirk ohne weiteren Antrag nach Erlass des jeweiligen Zuwendungsbescheides und frühestens im Monat Oktober des Bewilligungszeitraums.

6.3   Verwendungsnachweis und Schlusszahlung

1Als Verwendungsnachweis ist eine Zweitschrift des dem GKV-Spitzenverband vorgelegten und ausgefüllten (Zwischen-)Verwendungsnachweisformulares einschließlich des Sachberichtes sowie das Ergebnis der (Zwischen-)Verwendungsnachweisprüfung durch den GKV-Spitzenverband bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 2Auf Anforderung der Bewilligungsbehörde sind weitere Unterlagen vorzulegen. 3Die Zuwendung wird nach der Verwendungsnachweisprüfung durch Schlussbescheid endgültig festgesetzt. 4Grundlage sind die vom GKV-Spitzenverband in dessen (Zwischen-)Verwendungsnachweisprüfung festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben. 5Das Prüfergebnis des GKV-Spitzenverbandes ist insoweit für die Bewilligungsbehörde verbindlich. 6Im Übrigen erfolgt eine kursorische Prüfung des zahlenmäßigen Nachweises („Kosten- und Finanzierungsplan“ im VN-Formular des GKV-Spitzenverbandes). 7Auffälligkeiten sind gegebenenfalls weiterzuverfolgen. 8VV Nr. 11.2 zu Art. 44 BayHO findet keine Anwendung. 9Die Auszahlung des Restbetrags der Zuwendung erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises (VV Nr. 5.2.6 zu Art. 44 BayHO). 10Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales erhält einen Abdruck des Sachberichts, unter anderem für die Erfolgskontrolle.