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Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
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8113.1-A

Richtlinie zur Förderung ambulanter Krebsberatungsstellen in Bayern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales und der bayerischen Bezirke
vom 20. November 2023, Az. II4/6438.05-1/8

(BayMBl. Nr. 604)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales und der bayerischen Bezirke über die Richtlinie zur Förderung ambulanter Krebsberatungsstellen in Bayern vom 20. November 2023 (BayMBl. Nr. 604)

1Der Freistaat Bayern und die bayerischen Bezirke fördern nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO – und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Krebsberatungsstellen, die ihren Standort in Bayern haben, soweit diese den an Krebs erkrankten Personen und ihren Angehörigen psychosoziale Beratung und Unterstützung anbieten und hierfür eine Förderung gemäß § 65e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) nach den Fördergrundsätzen des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) erhalten. 2Für die Förderung durch die Bezirke gelten abweichende Bestimmungen. 3Die Zuwendung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des Freistaats Bayern sowie der Bezirke. 4Die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-AKB) des GKV-Spitzenverbandes für Förderungen ambulanter Krebsberatungsstellen nach § 65e SGB V in ihrer jeweils gültigen Fassung sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus dieser Richtlinie nichts anderes ergibt. 5VV Nr. 5.1 Satz 1 und 2 zu Art. 44 BayHO findet keine Anwendung.