Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die vom GKV-Spitzenverband der Gesamtförderung zugrunde gelegten zuwendungsfähigen Ausgaben (100 % der zuwendungsfähigen Bruttopersonalkosten zuzüglich 20 % Sachkostenpauschale hieraus).

5.3   Höhe der Förderung

1Die Förderung erfolgt in Höhe von 15 % der nach Nr. 5.2 zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Davon erbringen der Freistaat Bayern und der örtlich zuständige Bezirk jeweils 50 %. 3Die Zuwendung des Freistaats Bayern erhöht sich nicht, soweit der Bezirk im Hinblick auf Nr. 3 keine Zuwendung gewährt.

5.4   Mehrfachförderung

1Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. 2Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, soweit für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaats Bayern, des Bundes, der Krankenversicherung oder anderer Zweige der Sozialversicherung oder der EU in Anspruch genommen werden.