Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Richtlinie zur Förderung ambulanter Krebsberatungsstellen in Bayern
1. Zweck der Förderung
2. Gegenstand der Förderung
3. Zuwendungsempfänger
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Bereich erweitern
5. Art und Umfang der Zuwendung
Bereich erweitern
6. Antrags- und Bewilligungsverfahren, Auszahlung, Verwendungs- und Schlussprüfung
7. Hinweise
8. Prüfungsrecht
9. Datenschutz
10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
8.
Prüfungsrecht
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.