Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

3.   Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger des Freistaats Bayern und der Bezirke sind die Träger von psychosozialen Krebsberatungsstellen in Bayern, die eine Förderung im Rahmen der GKV-Fördergrundsätze erhalten. 2Abweichend von Satz 1 fördern die Bezirke zunächst diejenigen Träger von psychosozialen Krebsberatungsstellen in Bayern, die bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinie bereits eine Förderung nach der Förderrichtlinie Überregionale „Offene Behindertenarbeit“ erhalten haben. 3Die Förderung weiterer Krebsberatungsstellen durch die Bezirke unterliegt der Entscheidung des örtlich zuständigen Bezirks, in welchem die Krebsberatungsstelle ihre Beratungsleistung anbietet.