Inhalt

Text gilt ab: 17.03.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 16.03.2025
Fassung: 25.02.2022
9.
Verwendungsnachweis
1Der Nachweis über die Verwendung der staatlichen Zuwendung für die Förderung von Maßnahmen für den Arbeitsmarkt aus dem AMF besteht aus einem Sachbericht (beim FSP 3 „Abschlusssachbericht“) inklusive Statistik und einem zahlenmäßigen Nachweis (Verwendungsnachweis). 2Der Verwendungsnachweis für die Maßnahmen der FSP 1, 2, 4 und 5 ist entsprechend Nr. 6.1 ANBest-P sowie abweichend von Nr. 6.1 ANBest-K innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszweckes, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 3Für Maßnahmen des FSP 3 ist der Verwendungsnachweis einschließlich des Abschlusssachberichts innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes vorzulegen. 4Die Bewilligungsbehörde prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. 5Zwischenverwendungsnachweise sollen nicht angefordert werden.
6Die Zwischensachberichte gemäß Nr. 8.1.3 Satz 1 wie auch die Zwischenberichte gemäß Nr. 4.3.5 sind vonseiten der Bewilligungsbehörden dahingehend zu prüfen, ob die im Projektantrag gesetzten Ziele sowie der gesetzte Zuwendungszweck erreicht werden oder im Laufe des verbliebenen Projektzeitraums noch erreicht werden können. 7Abschlusssachberichte sind dahingehend zu prüfen, ob die im Projektantrag gesetzten Ziele sowie der gesetzte Zuwendungszweck erreicht wurden; das Ergebnis der Prüfungen ist dem StMAS mitzuteilen.