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Text gilt ab: 17.03.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 16.03.2025
Fassung: 25.02.2022
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810-A

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen für den Arbeitsmarkt aus dem Arbeitsmarktfonds (AMF) –
AMF-Förderrichtlinie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 25. Februar 2022, Az. I1/6063-1/91
(BayMBl. Nr. 173)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen für den Arbeitsmarkt aus dem Arbeitsmarktfonds (AMF) – AMF-Förderrichtlinie vom 25. Februar 2022 (BayMBl. Nr. 173)
1Die Bayerische Staatsregierung hat mit dem AMF die Arbeitsmarktpolitik als einen Schwerpunkt definiert und sich zum Ziel gesetzt, die Arbeitsmarktförderung insbesondere auf marktbenachteiligte Menschen zu fokussieren. 2Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu den Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO, einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P – und für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften – ANBest-K) Zuwendungen für Maßnahmen der Qualifizierung und Arbeitsförderung. 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 4Die Entscheidung über die Gewährung der Zuwendungsbewilligung wird nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen; die Auswahl der Projekte erfolgt gemeinsam mit der Arbeitsgruppe AMF.