Inhalt

Text gilt ab: 17.03.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 16.03.2025
Fassung: 25.02.2022
7.
Auswahl- und Bewilligungsverfahren

7.1 Bewertungsverfahren

1Jeder eingereichte Antrag (mit Ausnahme der Anträge für den FSP 3) wird im Rahmen der Antragsprüfung entsprechend Nr. 5.4.2 der Verwaltungsbehörde des ESF in Bayern vorgelegt sowie der für den Projektantrag örtlich zuständigen Regierung zur Bewertung weitergeleitet. 2Bei Bedarf werden zur Prüfung der Zuwendungsfähigkeit und/oder für die Bewertung der einzelnen Anträge andere Stellen im StMAS oder andere Ministerien fachlich eingebunden.

7.2 Auswahlverfahren

1Die Projektanträge einschließlich notwendiger Anlagen und gegebenenfalls der Zwischensachbericht bei Verlängerungsanträgen gehen (mit Ausnahme der Anträge für den FSP 3) an die Mitglieder der Arbeitsgruppe AMF und dienen als Grundlage für die Auswahl der Projekte. 2Die Auswahl der Projekte und die Begleitung der ausgewählten Maßnahmen erfolgen durch die Arbeitsgruppe AMF. 3Die Arbeitsgruppe setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern des Arbeits-, Wirtschafts-, Innen- und Finanzministeriums, der Industrie- und Handelskammern (IHK), der Handwerkskammern (HWK), der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.V., des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB) und der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit.

7.3 Bewilligungsverfahren

1Nach der Auswahl für eine Förderung werden die gegebenenfalls überarbeiteten Projektanträge an die Regierungen (Bewilligungsbehörde) zur weiteren Abwicklung (Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren) weitergeleitet. 2Die Bewilligungsbehörden erlassen nach weiterer förderrechtlicher Prüfung einen Bewilligungsbescheid. 3Analog zur elektronischen Antragstellung (vgl. Nr. 6.1) soll aus Gründen der Verwaltungsökonomie auch der Bewilligungsbescheid in elektronischer Form erlassen werden, soweit und solange der Empfänger hierfür einen Zugang, zum Beispiel durch elektronische Antragsstellung, eröffnet.

7.4 Einwilligung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn

Auf Antrag kann das StMAS oder die Bewilligungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen der VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO die Einwilligung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilen.