Inhalt

Text gilt ab: 17.03.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 16.03.2025
Fassung: 25.02.2022
10.
Prüfrechte
1Die Bewilligungsbehörde und der Bayerische Oberste Rechnungshof (gemäß der Art. 88 und 91 BayHO) sind zur Prüfung des Vorhabens und der damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen berechtigt. 2Gemäß Art. 91 Abs. 2 Satz 2 BayHO kann sich die Prüfung durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zuwendungsempfängers erstrecken. 3Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
4Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei Prüfungen durch die zuständigen Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.