Inhalt

Text gilt ab: 17.03.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 16.03.2025
Fassung: 25.02.2022
8.
Evaluation

8.1 Evaluation der Förderschwerpunkte 1, 2, 4 und 5

8.1.1

Die in die Förderung aufgenommenen Maßnahmen und Projekte werden auf ihre arbeitsmarktliche Wirksamkeit und auf die dauerhafte Etablierung hin geprüft (Erfolgskontrolle, Evaluation).

8.1.2

1Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, mit dem vom StMAS jeweils aktuell beauftragten Evaluator intensiv zusammenzuarbeiten. 2Er hat an der Erhebung spezifischer Evaluationsdaten mitzuwirken. 3Welchen Umfang die Mitwirkung hat, wird jährlich auf der Homepage des StMAS in den „Ergänzenden Hinweisen zur AMF-Förderrichtlinie“ veröffentlicht (https://www.stmas.bayern.de/arbeit/fonds/index.php) und in den Bewilligungsbescheiden der Regierungen festgelegt. 4Sofern eine Mitwirkung an den Evaluationserhebungen nicht im festgelegten Maße erfolgt, behält sich das StMAS vor, dies bei weiteren Auswahlrunden entsprechend zu berücksichtigen; gegebenenfalls werden förderrechtliche Konsequenzen (Widerruf der Zuwendung gemäß Art. 49 Abs. 2a des Bayerischen Verwaltungs- und Verfahrensgesetzes – BayVwVfG, Nr. 8.3.2 ANBest-P/Nr. 8.3.2 AnBest-K) durch die Bewilligungsbehörden geprüft.

8.1.3

1Der Zuwendungsempfänger ist darüber hinaus verpflichtet,
bei mehrjährigen Projekten jeweils nach Ablauf eines Projektjahres,
bei einjährigen Projekten nach Ablauf eines halben Jahres
bei den Bewilligungsbehörden einen Zwischensachbericht vorzulegen, der Aussagen zum bisherigen Projektverlauf einschließlich des aktuellen Sachstands und der erzielten Ergebnisse enthält; am Ende des Projektes reicht ein Abschlusssachbericht im Rahmen der Vorlage des Verwendungsnachweises, siehe Nr. 9. 2Die Bewilligungsbehörden leiten die Zwischensachberichte sowie den Abschlusssachbericht zusammen mit ihren Prüfungsvermerken an das StMAS und an den vom StMAS beauftragten Evaluator weiter.

8.2 Evaluation des Förderschwerpunkts 3

8.2.1

Hinsichtlich der Evaluation des FSP 3 wird auf die Nrn. 4.3.5 und 4.3.6 verwiesen.

8.2.2

1Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der Evaluation mitzuwirken. 2Welchen Umfang die Mitwirkung hat, wird in den Bewilligungsbescheiden der Regierungen festgelegt. 3Sofern eine Mitwirkung nicht im festgelegten Maße erfolgt, behält sich das StMAS vor, dies bei Folgeanträgen entsprechend zu berücksichtigen; gegebenenfalls werden förderrechtliche Konsequenzen (Widerruf der Zuwendung gemäß Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG, Nr. 8.3.2 ANBest-P/Nr. 8.3.2 ANBest-K) durch die Bewilligungsbehörden geprüft.

8.2.3

Die Bewilligungsbehörden leiten die Zwischenberichte sowie den Abschlusssachbericht zusammen mit ihren Prüfungsvermerken an das StMAS weiter.