Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 04.02.2025
8.
Allgemeine Bestimmungen

8.1

1Die ANBest-P bzw. ANBest-K sind zum Bestandteil der Bewilligungsbescheide zu machen. 2Davon abweichende Regelungen sind gem. Nr. 5 der VV zu Art. 44 BayHO im jeweiligen Bescheid zu regeln. 3Die Nrn. 3.1 und 3.2 ANBest-P (Vergabe von Aufträgen) werden nicht angewendet. 4Für Maßnahmen mit einem Netto-Auftragswert über 5 000,00 Euro ist jedoch eine Markterkundung nachzuweisen. 5Dazu sind grundsätzlich drei Vergleichsangebote einzuholen und dem Antrag beizulegen. 6In Einzelfällen und bei glaubhafter Darlegung bezüglich fehlender Anbieter, z. B. weil ein Produkt oder eine Dienstleistung nur von weniger als drei Marktakteuren angeboten werden, kann auf eine Markterkundung verzichtet werden.
7Soweit Gebietskörperschaften durch die Förderstelle beim LFV Zuwendungen erhalten, ist die Einhaltung der vorstehend genannten ANBest-K in die Fördervereinbarung aufzunehmen. 8Eine aktuelle Fassung dieser Bestimmungen ist dem Antragsteller mit der Vereinbarung zu übermitteln.

8.2

1Die zeitliche Bindung der geförderten Maßnahmen für den Zuwendungszweck endet bei
Bauten und baulichen Anlagen, Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zwölf Jahre nach Fertigstellung bzw. Erwerb,
sonstigen Gegenständen fünf Jahre nach Fertigstellung bzw. Lieferung.
2Werden Gegenstände, die aus Fördermitteln beschafft worden sind, vor Ablauf der oben festgelegten Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet, mindert sich der zurückzuzahlende Betrag pro volles Jahr ordnungsgemäßer Verwendung bei Bauten usw. um 8 1/3 % gerechnet ab Fertigstellung bzw. Erwerb und bei sonstigen Gegenständen um 20 % gerechnet ab der Fertigstellung bzw. der Lieferung.

8.3

1Das StMELF sowie der Bayerische Oberste Rechnungshof (ORH) haben das Recht, die bestimmungsgemäße Verwendung der Fördermittel durch Einsicht in die in Papierform oder digitaler Form geführten Bücher und Belege an Ort und Stelle entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 2Im Übrigen richtet sich das Prüfungsrecht des ORH nach Art. 91 BayHO.