3.1
1Antragsberechtigt für Maßnahmen, die vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF) unmittelbar oder unter Einschaltung nachgeordneter Behörden abgewickelt werden, sind natürliche oder juristische Personen.
2Dies betrifft Förderverfahren nach Nr. 6.2 oder von besonderer Bedeutung (insbesondere mit bayern- oder deutschlandweiter Relevanz oder internationaler Umsetzung). 3Abgesehen davon kann das StMELF Förderverfahren an sich ziehen oder an die Förderstelle abgeben.
3.2
1Antragsberechtigt für Fördermaßnahmen, die von der Förderstelle beim LFV abgewickelt werden, sind Fischereiberechtigte, BFV, Fischereivereine und Fischereiorganisationen, denen der LFV die Zuwendungen gem. Nr. 7.2.2 weiterleitet.
2„Projekte“ oder „Programme“ zum Arten- und Gewässerschutz können auch von den Fachberatungen für das Fischereiwesen der Bezirke sowie den BFV beantragt werden; diese Anträge sind gem. Nr. 7.2.1 über die BFV einzureichen und generell vom Förderbeirat zu entscheiden.
3Bei Maßnahmen gem. Abschnitt II Nr. 2.1.1 des Anhangs zu dieser Richtlinie gibt es, abgesehen von den dort genannten Fällen, keinerlei Einschränkungen auf einen bestimmten Kreis der Berechtigten hinsichtlich Trägerschaft der Maßnahme und Beantragung von Fördermitteln.
3.3
Nichtmitglieder (Einzelpersonen, Organisationen) des LFV dürfen bei der Vergabe von Fördermitteln nicht ausgeschlossen werden.
3.4
Teichwirte und deren Zusammenschlüsse können keine Förderung aus Fischereiabgabemitteln erhalten.
3.5
1Antragsteller, bei denen in der Vergangenheit Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Fördermaßnahmen festgestellt wurden, können für eine Dauer von bis zu drei Jahren von der Förderung ausgeschlossen werden. 2Ein entsprechender Beschluss wird von der Förderstelle in Abstimmung mit dem Förderbeirat getroffen.