Inhalt
Teil 2
Richtlinie für Zuwendungen aus der Fischereiabgabe (Fischereiabgaberichtlinie – FiAbgaR)
Az. L4-7997.2-1/102
1Gem. Art. 50 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG), in der jeweils gültigen Fassung, wird eine Fischereiabgabe erhoben. 2Sie wird für die Förderung der Fischerei nach Maßgabe dieser Richtlinie verwendet.
3Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn von Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO). 4Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln, insbesondere die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K).
5Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.