Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 04.02.2025
6.
Verfahren bei Maßnahmen die durch das StMELF selbst abgewickelt werden

6.1 Anträge an das StMELF zur unmittelbaren Förderung

6.1.1

1Anträge auf Gewährung von Zuwendungen nach Nr. 3.1 dieser Richtlinie sind schriftlich mit Formblatt (Anlage 3) an das StMELF zu richten. 2Jedem Antrag ist eine Maßnahmenbeschreibung sowie ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan beizulegen; außerdem sind zeitliche Angaben zum Mittelbedarf zu machen.

6.1.2

1Bewilligungs-/Ablehnungsbescheide werden vom StMELF erlassen. 2Der LFV wird über die Entscheidungen informiert.

6.1.3

1Zuständig für die Prüfung des Verwendungsnachweises ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk). 2Sie teilt das Prüfungsergebnis dem StMELF mit, das ggf. die entsprechenden Maßnahmen ergreift (z. B. Rückforderung). 3Die erstatteten Mittel stehen wieder zur Förderung der Fischerei zur Verfügung.

6.2 Antrag des LFV an das StMELF zum Betrieb der Förderstelle und zur Abwicklung von Fördermaßnahmen

6.2.1

1Das StMELF teilt der Förderstelle zum 15. Dezember eines jeden Jahres die Höhe der aus der Fischereiabgabe voraussichtlich für das nächste Jahr verfügbaren Mittel mit. 2Der Antrag auf Gewährung von Fördermitteln zum Betrieb der Förderstelle und zur Abwicklung von Fördermaßnahmen durch diese (gem. Nr. 3.2) ist bis spätestens zum 1. April eines jeden Jahres nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel an das StMELF zu stellen.

6.2.2

1Der Antragszeitraum ist auf das Kalenderjahr bezogen. 2Für die Antragstellung ist das in Anlage 1 zu dieser Richtlinie vorgegebene Formblatt zu verwenden.

6.2.3

Der Bewilligungs-/Ablehnungsbescheid wird vom StMELF erlassen.

6.2.4

1Zuständig für die Prüfung des Verwendungsnachweises ist die FüAk. 2Sie teilt das Prüfungsergebnis dem StMELF mit, das ggf. die entsprechenden Maßnahmen ergreift (z. B. Rückforderung). 3Die erstatteten Mittel stehen wieder zur Förderung der Fischerei zur Verfügung.
4Satz 3 gilt auch für bewilligte Mittel, die im jeweiligen Förderzeitraum nicht abgerufen werden.