Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 04.02.2025
4.
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich die Maßnahmen der Antragsteller auf bayerische Fischgewässer beziehen oder in anderer Weise der bayerischen Fischerei zugutekommen.

4.2

1Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn gilt mit der Antragstellung (Eingang bei der Förderstelle) als erteilt, sofern der Antrag die Anforderungen nach Nr. 7.2.1 Satz 3 erfüllt. 2Daraus kann jedoch kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden. 3Der Antragsteller hat das volle Finanzierungsrisiko zu tragen.