Inhalt

FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.02.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 10.01.2025
51.
Nachweis der Verwendung
1Bei Unterkunftshäusern ist der Verwendungsnachweis innerhalb eines Jahres nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Der Verwendungsnachweis ist mit Formblatt „Verwendungsnachweis“ und Formblatt „Übersicht über die Ausgaben“ (abrufbar unter http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/foerderung/) zu erbringen.