Inhalt

FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.02.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 10.01.2025
43.
Gegenstand der Förderung
1Gefördert werden Maßnahmen für eine umweltgerechtere Ver- und Entsorgung (Trinkwasser, Abwasser und regenerative Energie) sowie Maßnahmen zur Gewährleistung eines energetisch nachhaltigen Betriebs (zum Beispiel Einbau von Pufferspeichern, Maßnahmen zur Wärmedämmung) von Unterkunftshäusern. 2Die Förderung beschränkt sich im alpinen Raum auf Hütten der Kategorien I und II des DAV oder Hütten entsprechender Ausstattung. 3Im außeralpinen Raum ist die Förderung auf nicht für längerfristige Aufenthalte geeignete Wanderheime begrenzt. 4Sie kann nur für in Bayern gelegene Unterkunftshäuser gewährt werden. 5Eine erneute Zuwendung kann frühestens nach Ablauf der Zweckbindungsfrist (vergleiche Nr. 45.2.3) der vorhergehenden Förderung einer Maßnahme beantragt werden.