Inhalt

FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.02.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 10.01.2025
48.
Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde prüft die Fördervoraussetzungen unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, holt gegebenenfalls ergänzende Stellungnahmen der Kreisverwaltungsbehörden sowie gegebenenfalls von Fachbehörden (zum Beispiel Wasserwirtschaftsamt) ein und entscheidet über den Antrag durch Zuwendungsbescheid.