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FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.02.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 10.01.2025
46.
Art und Umfang der Zuwendung

46.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung für Investitionen wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung auf Basis der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt.

46.2 Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind investive Ausgaben, die für die Durchführung der zu fördernden Maßnahme erforderlich sind. 2Der Rechtsgrund für die Entstehung der Ausgaben muss sich innerhalb des Bewilligungszeitraums befinden (zum Beispiel der Abschluss eines Vertrags). 3Zuwendungsfähige Ausgaben umfassen
Bau- und Baunebenkosten für Maßnahmen zur umweltgerechten Ver- und Entsorgung an bestehenden Unterkunftshäusern (auch im Zuge von Ersatzbauten) sowie Maßnahmen für einen energetisch nachhaltigen Betrieb von Unterkunftshäusern (zum Beispiel Einbau von Pufferspeichern, Maßnahmen zur Wärmedämmung),
Umsatzsteuer, soweit sie nicht nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abzugsfähig ist.
4Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist die jeweils einschlägige DIN 276 oder HOAI zugrunde zu legen. 5Ausgaben für freiwillige Arbeiten und Sachleistungen einschließlich Sachspenden von Vereinsangehörigen sind zuwendungsfähig. 6Freiwillige Arbeitsleistungen werden nach den ZHLE in der jeweils geltenden Fassung anerkannt. 7Folgende Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig:
Grunderwerb und öffentliche Erschließung,
Anschaffung von beweglichen Sachen,
Unterhalt und Betrieb der geförderten Maßnahme,
Ausgaben für Leitungen oder Verbindungen ins Tal,
Entwicklung von Konzepten, soweit sie nicht Teil der HOAI-Planungskosten der geförderten Maßnahme sind,
Baunebenkosten der Kostengruppen 710, 750, 760, 790 und 800 der DIN 276.

46.3 Höhe der Zuwendung

1Der Fördersatz für Maßnahmen der umweltgerechten Ver- und Entsorgung von Unterkunftshäusern sowie für Maßnahmen für einen energetisch nachhaltigen Betrieb von Unterkunftshäusern beträgt maximal 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. 2Die Bagatellgrenze der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt 5 000 € je Maßnahmenpaket für ein Unterkunftshaus. 3Die Höhe der Zuwendung ist so zu bemessen, dass Eigenmittel der Zuwendungsempfänger von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben verbleiben. 4Die Anerkennung von Geld- und Sachspenden als Eigenleistungen kann vorgesehen werden. 5Geldspenden, die von einem Dritten aus Rechtsgründen erbracht werden, sind von der Anerkennung als Eigenleistung ausgeschlossen. 6Entsprechendes gilt für von Auftragnehmern nachträglich in Form von Spenden gewährte Preisnachlässe. 7Sachspenden können nur bis zu 80 % des angemessenen Unternehmerpreises als Eigenleistung anerkannt werden. 8Für eine Erhöhung der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Erlass des Zuwendungsbescheids wird keine Zuwendung gewährt.

46.4 Mehrfachförderung

1Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn für das Vorhaben andere Fördermittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden können. 2Zuwendungen von anderen Stellen, zum Beispiel von Bund oder EU, sind zulässig. 3Werden neben der Förderung nach diesen Richtlinien zusätzlich Bundes- oder EU-Mittel bewilligt, sind die hierfür vorzusehenden zusätzlichen Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen und zu beachten.