Inhalt

FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.02.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 10.01.2025
47.
Zuständigkeit, Antragstellung

47.1 Bewilligungsbehörde

1Unabhängig von der örtlichen Zuständigkeit bewilligt die Regierung von Oberbayern alle Maßnahmen der Hauptgeschäftsstelle und der Sektionen des DAV. 2Die Regierung von Oberfranken bewilligt alle Maßnahmen des Wanderverbands Bayern e. V. einschließlich seiner Mitglieder und des NaturFreunde Bayern e. V. einschließlich seiner Mitglieder.

47.2 Antragstellung

1Zuwendungsanträge für Wanderheime der Mitglieder des Wanderverbands Bayern e. V. sowie für Unterkunftshäuser der Mitglieder des NaturFreunde Bayern e. V. sind über den jeweiligen Landesverband bei der Regierung von Oberfranken einzureichen. 2Zuwendungsanträge für Unterkunftshäuser der Sektionen des DAV sind über die Hauptgeschäftsstelle des DAV bei der Regierung von Oberbayern zu stellen.

47.3 Antragsunterlagen

1Als Antrag auf Zuwendungsgewährung ist das Formblatt „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung“ (abrufbar unter http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/foerderung/) zu verwenden. 2Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
eine Beschreibung des Vorhabens samt Planunterlagen,
eine Ausgabengliederung und ein Finanzierungsplan,
eine Stellungnahme zu den Fragen, ob die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet sind und den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Wasserwirtschaft Rechnung getragen wird,
bei Baumaßnahmen die in Anlage 4a zu Art. 44 BayHO genannten Unterlagen.