Inhalt

FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.02.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 10.01.2025
44.
Zuwendungsempfänger
1Zuwendungsempfänger sind die Hauptgeschäftsstelle und die Sektionen des DAV, der Wanderverband Bayern e. V. und seine Mitglieder sowie der NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Landesverband Bayern e. V. (NaturFreunde Bayern e. V.) und seine Mitglieder. 2Die Hauptgeschäftsstelle des DAV, der Wanderverband Bayern e. V. und der NaturFreunde Bayern e. V. können die Zuwendung, unter Beachtung der Voraussetzungen der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO, an ihre Mitglieder oder Sektionen weiterleiten, sofern dies im Zuwendungsbescheid vorgesehen ist.