Inhalt
30.
Bewilligungsverfahren
1Die Bewilligungsbehörde prüft und bewilligt die einzelnen Anträge. 2Der Zuwendungsbescheid ergeht an die einzelnen Organisationen. 3Der Zuwendungsbescheid soll den jeweiligen Antragstellern oder Organisationen möglichst zeitnah zum Antrag vor Beginn der Gartenschau zugehen. 4Auf Antrag kann mit entsprechender Begründung ausnahmsweise ein vorzeitiger Vorhabenbeginn zugelassen werden. 5Vorhaben, mit deren Ausführung vor Bewilligung oder vor Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen wurde, werden nicht gefördert.