27.
Zuwendungsfähige Ausgaben
1Zuwendungsfähig sind Ausgaben für einzelne Fachbeiträge oder das fachliche Aktionsprogramm. 2Zuwendungsfähig sind im Zusammenhang mit der Gartenschau projektbezogene
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Ausgaben für Planung und Umsetzung,
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Personal- und Sachausgaben für Miete/Anschaffung, Aufbau und Betrieb eines Aktionsstands (zum Beispiel Pavillon, Container, Bauwagen oder ähnliche Einrichtungen), auch für Außenanlagen sowie für Ausstattungsgegenstände (zum Beispiel Sitzgelegenheiten, Tische, Pulte und Ähnliches),
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Personal- und Sachausgaben für Standbetreuung und Fachveranstaltungen (zum Beispiel Referenten für Fachvorträge),
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Ausgaben für die Anschaffung notwendiger Ausstellungsgegenstände wie Stellwände, Ausstellungstafeln, Roll-Ups und Ähnliches,
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Ausgaben für die Ausleihe mobiler elektrischer Geräte (zum Beispiel PC, Laptop, Beamer) oder in begründeten Fällen deren Anschaffungskosten,
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Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und Informationsmaterial (zum Beispiel Faltblätter, Flyer),
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Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung,
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Sachleistungen einschließlich Sachspenden von Organisationsangehörigen,
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Umsatzsteuer, soweit sie nicht nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abzugsfähig ist,
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Ausgaben für freiwillige Arbeiten; freiwillige Arbeitsleistungen werden nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über Zuschussfähige Höchstsätze in der Ländlichen Entwicklung (ZHLE) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt.
27.1
Personalausgaben für Eigenpersonal und Helfer der Organisationen
1Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben für Personal, das bei der gemeinnützigen Organisation angestellt oder tätig ist, sind folgende maximalen Stundensätze zulässig:
– qualifizierte Fachkraft
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45 € pro Stunde
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– sonstige Fachkraft
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33 € pro Stunde
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– Verwaltungskraft
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28 € pro Stunde.
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2Diese Stundensätze sind keine Regelsätze, sondern Höchstsätze. 3Sie gelten auch für Honorarkräfte. 4Der für die jeweilige fest angestellte Fach- oder Verwaltungskraft (qualifizierte Fachkraft, sonstige Fachkraft, Verwaltungskraft) zutreffende Stundensatz muss durch den Träger oder Arbeitgeber bescheinigt werden. 5Für dessen Ermittlung ist die Berechnungsformel heranzuziehen (siehe Nr. 32). 6Die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sind im Verwendungsnachweis zu belegen. 7Freiwillige Arbeitsleistungen von Vereinsangehörigen und Arbeiten sonstiger Dienstleistender (auch Praktikanten, Teilnehmer am Freiwilligen Ökologischen Jahr und Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst) werden nach den ZHLE in der jeweils geltenden Fassung anerkannt. 8Ausgaben für externe Fachreferenten fallen nicht unter die oben genannten Personalausgaben der Organisationen. 9Sie sind in der jeweils angefallenen Höhe zuwendungsfähig. 10Bei der Beauftragung externer Fachreferenten sind die Vergabevorschriften zu beachten.
27.2
Qualifikation
1Ausschlaggebend für die Festsetzung der Stundenhöchstsätze für die Personalausgaben ist die Qualifikation der am Projekt beteiligten Personen. 2Die fachliche Qualifikation kann neben einer durch das StMUV anerkannten pädagogischen Ausbildung durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen werden. 3Bei Ausbildungsrichtungen mit wenig Bezug zur Umweltbildung setzt eine Einstufung als qualifizierte Fachkraft die erfolgreiche Teilnahme an einer berufsbegleitenden Weiterbildung im Bereich Umweltbildung oder Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) voraus. 4Auch speziell angeeignetes Expertenwissen kann anerkannt werden, nachzuweisen gegebenenfalls über Publikationen oder Ähnliches. 5Die Qualifikation ist zu erläutern. 6Bei fehlender Erläuterung oder fehlender Qualifikation gilt der Stundensatz für eine „sonstige Fachkraft“ oder „Verwaltungskraft“.
27.3
Nachweis der Arbeitsstunden und Ausgaben
1Die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden müssen auf Nachfrage belegt werden können. 2Hierfür sind Stundenlisten (siehe beispielhaftes Formblatt, abrufbar unter http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/foerderung/) zu führen. 3Die Arbeitszeiten müssen eindeutig dem Projekt zuzuordnen sein, ferner muss ein Mittelfluss bei allen Beschäftigten und Helfern nachgewiesen werden können (zum Beispiel durch Lohnkontoauszug). 4Projektbezogene Betriebsausgaben wie Strom, Wasser, Abwasser, Telefon und Kommunikation, Porto, Bürobedarf können anstelle eines Einzelnachweises auch pauschal mit höchstens 5 % der zuwendungsfähigen Ausgaben in Ansatz gebracht werden. 5Sachspenden können nur bis zu 80 % des angemessenen Unternehmerpreises angesetzt werden. 6Ausleihgebühren müssen auf Nachfrage mit Vorlage der entsprechenden Rechnungen und Kontoauszüge belegt werden können. 7Für Barzahlungen und Barvorschüsse ist ein Handkassenbuch zu führen.
27.4
Förderung Aktionsstand
1Die Miet- oder Anschaffungskosten für den Aktionsstand sind zuwendungsfähig. 2Erfolgt eine Anschaffung, so legt die Bewilligungsstelle für den Aktionsstand eine Zweckbindungsfrist von mindestens drei Jahren fest. 3Eine Zuwendung für einen neuen Aktionsstand desselben Zuwendungsempfängers kann frühestens nach Ablauf der Zweckbindungsfrist des vorher geförderten Aktionsstands beantragt werden. 4Bei Eigentumsübertragung an einen anderen Zuwendungsempfänger im Sinn der Nr. 25 zur Verwendung auf einer nachfolgenden Gartenschau kann die Zweckbindungsfrist verkürzt werden. 5Der geförderte Aktionsstand darf auch für andere Umweltbildungsaktionen außerhalb von Gartenschauen verwendet werden.
27.5
Förderung mobiler elektrischer Geräte
1Aufgrund der kurzen, auf die Dauer der Gartenschau begrenzten Projektlaufzeit der Beiträge oder Aktionen werden Anschaffungsausgaben mobiler elektrischer Geräte (zum Beispiel PC, Beamer oder sonstige Vorführgeräte) nur im begründeten Ausnahmefall gefördert. 2Im Regelfall können Ausgaben für die Miete dieser Geräte geltend gemacht werden. 3Die Anschaffungsausgaben mobiler Geräte können zuwendungsfähig sein, sofern nach Ende des Bewilligungszeitraums eine Eigentumsübertragung an andere Zuwendungsempfänger im Sinn der Nr. 25 denkbar ist und bestätigt wird, dass die Geräte auch auf nachfolgenden Gartenschauen eingesetzt werden (ergänzende Regelung zu Nr. 4.1 ANBest-P). 4Die Zweckbindungsfrist beträgt drei Jahre. 5Ausgaben für die Miete von Geräten oder die Beschaffung von Geräten bis zu einem Anschaffungswert von 800 € (netto) können in voller Höhe angesetzt werden. 6Ausgaben für die Beschaffung von Geräten, deren Anschaffungskosten über 800 € (netto) liegen, können unter Zugrundelegung einer dreijährigen Nutzungsdauer für das erste Einsatzjahr anteilig mit 40 %, für das zweite und dritte Einsatzjahr jeweils mit 30 % als zuwendungsfähig anerkannt werden. 7Übersteigen die Mietausgaben die Anschaffungsausgaben, ist im Sinn der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit eine Anschaffung vorzuziehen (begründeter Ausnahmefall gemäß Satz 1).
27.6
Reise- und Fahrtkosten
1Für Fahrtkosten des Projektpersonals sind die Sätze des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) zugrunde zu legen. 2Für Fahrten mit PKW kann eine Wegstreckenentschädigung pro Kilometer nach Art. 6 BayRKG abgerechnet werden. 3Damit sind alle entstehenden Aufwendungen abgegolten. 4Zuschläge für Mitfahrer werden nicht vergütet. 5Diese Kilometerkosten gelten für Fahrten von Eigenpersonal und Dritten. 6Dabei sind für jede Fahrt Listen mit Angabe der zurückgelegten Strecke und des Kraftfahrzeug-Kennzeichens zu führen.