Inhalt

FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.02.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 10.01.2025
26.
Art und Höhe der Zuwendung
1Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. 2Die Zuwendungssumme beträgt dabei maximal 70 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nach Nr. 27. 3Die baren Eigenmittel des Zuwendungsempfängers müssen unter Berücksichtigung projektbezogener Einnahmen in jedem Fall mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. 4Der völlige Ersatz von Eigenmitteln durch Arbeits- und Sachleistungen des Zuwendungsempfängers ist unzulässig. 5Die Zuwendungssumme darf einen Betrag von 50 000 € pro Organisation nicht überschreiten. 6Die Bagatellgrenze der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben liegt bei 5 000 € pro Organisation. 7Werden die im Antrag enthaltenen Beiträge zu erheblichen Teilen nicht ausgeführt, gilt der Zuwendungszweck als nicht erreicht und eine Förderung wird nicht gewährt. 8Liegt nach Durchführung die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben niedriger als die im Bescheid gewährte Zuwendung, so wird die gewährte Zuwendung nachträglich auf die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben gekürzt.