Inhalt
8.
Überwachung
1Die Bewilligungsbehörde führt ausführliche Aufzeichnungen, um feststellen zu können, ob die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. 2Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre ab dem Tag, an dem die letzte Beihilfe auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt wurde, aufzubewahren.