Inhalt

FORSTWEGR 2025
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

3.   Zuwendungsempfänger

3.1   Antragsberechtige

3.1.1  

1Antragsberechtigt sind die
Eigentümer sowie Bewirtschafter forstwirtschaftlich genutzter Flächen und
anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse.
2Der Zuwendungsempfänger muss entweder selbst Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine Einverständniserklärung aller Eigentümer vorlegen.

3.1.2  

1Antragsberechtige Träger einer gemeinschaftlichen Erschließungsmaßnahme können sein:
Eigentümer sowie Bewirtschafter forstwirtschaftlich genutzter Flächen,
projektbezogene Gemeinschaften (z. B. Wegebauvereine), wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind,
Jagdgenossenschaften,
kommunale und sonstige Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts,
anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und
Teilnehmergemeinschaften im Rahmen einer Waldflur- oder Flurbereinigung.
2Maßnahmenträger sowie Antragsteller, die nicht Eigentümer der begünstigten Flächen im Erschließungsgebiet bzw. im Einzugsgebiet (bei separaten Holzlagerplätzen) sind, werden nur mit schriftlicher Beteiligtenerklärung des Eigentümers gefördert.

3.2   Nicht Antragsberechtigte

Nicht antragsberechtigt sind
der Bund,
die Länder,
Bewirtschafter forstwirtschaftlich genutzter Flächen des Bundes und der Länder sowie
juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen des Bundes oder der Länder befindet.