2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähige Maßnahmen
2.1.1
Neu- und Ausbau von forstlicher Infrastruktur
Im Rahmen des Neu- sowie des Ausbaus von forstlicher Infrastruktur, die bisher nicht oder nicht mehr den verbindlich eingeführten Baustandards und Regelquerschnitten des StMELF entspricht, werden gefördert:
2.1.1.1
Schwerlastbefahrbare Forstwege und damit unmittelbar zusammenhängende schwerlastbefahrbare Zufahrtswege mit festgelegtem Erschließungsgebiet.
2.1.1.2
Schwerlastbefahrbare separate Zufahrtswege (außerhalb von festgelegten Erschließungsgebieten) zur Anbindung von Waldgebieten an das öffentliche Straßen- und Wegenetz zur Holzabfuhr auch über nicht forstwirtschaftlich genutzte Flächen.
2.1.1.3
Der separate Bau und Ersatzneubau bzw. die Herstellung von
- –
Lagermöglichkeiten, Wendemöglichkeiten in Form von Wendeplatten oder Wendehammern,
- –
Bauwerken (z. B. Brücken, Furten, Stützmauern, Stützkonstruktionen),
- –
Feucht- und Trockenbiotopen, Trockenmauern usw. (unmittelbar die forstliche Infrastruktur nach Nr. 2.1 ergänzend),
- –
Böschungssicherungen und
- –
Wasserrückhalteeinrichtungen an schwerlastbefahrbaren Forstwegen oder schwerlastbefahrbaren Zufahrtswegen, die mindestens dem NavLog-Standard Klasse 1 entsprechen, und dem festgelegten Erschließungsgebiet dienen.
2.1.1.4
Naturfeste und befestigte Rückewege mit festgelegtem Erschließungsgebiet.
2.1.1.5
1Separate Holzlagerplätze (Nass- und Trockenlagerplätze) für die Zwischenlagerung mit ggf. notwendigen schwerlastbefahrbaren neu- und auszubauenden Zufahrtswegen gemäß den eingeführten Baustandards und Regelquerschnitten des StMELF einschließlich Zubehör und Bauwerken (z. B. Pumpenhaus). 2Holzlagerplätze sollen vorrangig außerhalb des Waldes errichtet werden an bestehenden schwerlastbefahrbaren Wegen, die mindestens dem Navlog-Standard Klasse 1 entsprechen. 3Sie sind einem Einzugsgebiet zugeordnet (letzteres ist nicht erforderlich, wenn anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse Antragsteller sind).
2.1.2
Reparatur forstlicher Infrastruktur
Im Rahmen der Reparatur forstlicher Infrastruktur werden die folgenden Maßnahmen gefördert:
2.1.2.1
1Maßnahmen an forstlicher Infrastruktur, die vor einem Schadereignis den verbindlich eingeführten Baustandards und Regelquerschnitten des StMELF entsprochen hat. 2Darunter fallen unmittelbare Schäden sowie mittelbare Schäden an Wegen, deren Anlagen, Bauwerken, Zubehör und Holzlagerplätzen durch geologische oder meteorologische Ereignisse sowie durch biotische oder abiotische Waldschäden.
2.1.2.2
Maßnahmen zur Ertüchtigung von bereits bestehenden Anlagen oder Bauwerken gemäß Nr. 2.1.1.3, die an Wegen liegen, die den verbindlich eingeführten Baustandards und Regelquerschnitten des StMELF bzw. schwerlastbefahrbaren Forstwegen oder schwerlastbefahrbaren Zufahrtswegen mit mindestens NavLog-Standard Klasse 1 entsprechen und trotz ordnungsgemäßer Pflege abgenutzt oder technisch gealtert sind.
2.1.3
1Notwendige Behelfsmaßnahmen an forstlicher Infrastruktur und Zufahrten in einer vom StMELF ausgewiesenen Schadkulisse, die geeignet sind, auch außerhalb der festgelegten Regelstandards kurzfristig und provisorisch die Walderschließung, Verkehrssicherheit und die Rettungskette sicherzustellen. 2Die Beseitigung von Schadholz auf Wegetrassen ist in dieser Maßnahme förderfähig. 3Über die Notwendigkeit im vorstehenden Sinn entscheidet die Bewilligungsbehörde. 4Das StMELF kann pauschale Kostensätze oder Richtwerte festlegen. 5Die Maßnahmen sind nur förderfähig, wenn das StMELF in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat vor Vorhabenbeginn seine Zustimmung erteilt hat.
2.1.4
1In Zusammenhang mit den Nrn. 2.1.1 bis 2.1.3 stehende, notwendige Maßnahmen und Leistungen (Veranlassungsprinzip) werden gefördert, soweit diese zur Erreichung des Zuwendungszwecks sachlich notwendig und unmittelbar erforderlich sind. 2Maßnahmen der Landschaftspflege, des vorbeugenden Hochwasserschutzes, des Wasserrückhalts, des Naturschutzes und der Waldbrandvorsorge gelten als Bestandteil der forstlichen Infrastrukturmaßnahmen.
2.2
Nicht förderfähige Maßnahmen
Folgende Maßnahmen werden nicht gefördert:
- –
Trassenaufhiebe, soweit verwertbares Material anfällt,
- –
kommunale Regiearbeiten,
- –
grundsätzlich Wege oder Wegeteile mit Befestigungen aus Asphalt, Beton oder Pflasterdecken. Ausgenommen hiervon sind Anschlüsse an das öffentliche Straßen- und Wegenetz aufgrund behördlicher Vorgaben oder Sondergenehmigungen sowie sonstige untergeordnete Wegeteile, die aus rechtlichen oder bautechnischen Gründen besonders befestigt werden müssen (z. B. Furten),
- –
forstliche Infrastruktur mit Baustoffen, die für den vorgesehenen Verwendungszweck ungeeignet oder nach dieser Richtlinie nicht zugelassen sind,
- –
forstliche Infrastruktur, die gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, insbesondere nicht den Vorgaben des Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG entspricht,
- –
Vorhaben, die eine Geogefahr auslösen oder eine bestehende Geogefahr verstärken,
- –
forstliche Infrastruktur, die nach Abschluss der Baumaßnahme nicht den durch das StMELF vorgegebenen Standards insbesondere hinsichtlich ganzjähriger Nutzbarkeit entspricht (ausgenommen sind Behelfsmaßnahmen nach Nr. 2.1.3),
- –
forstliche Infrastruktur, die nicht betriebssicher ist,
- –
Infrastrukturmaßnahmen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete (ausgenommen sind Holzlagerplätze mit notwendigen Anlagen),
- –
eigenständige Fuß-, Rad- und Reitwege,
- –
Gemeindeverbindungsstraßen, Ortsstraßen und weitere, in ihrer Verkehrsbedeutung höherwertigere Klassen an Straßen,
- –
Maßnahmen zur Unterhaltung von forstwirtschaftlicher Infrastruktur und der dazugehörigen notwendigen Anlagen, wie periodisch wiederkehrende Maßnahmen zur Wegepflege und -unterhaltung aufgrund normalen Verschleißes (z. B. Einsatz von Geräten zur Unterhaltung einschließlich Graben- und Durchlassreinigung),
- –
Schäden an forstlicher Infrastruktur, die aufgrund unterlassener oder unsachgemäßer Pflege und Unterhaltung entstanden sind,
- –
Vorhaben nach Nr. 2.1.1, die zu einer Wegedichte von schwerlastbefahrbaren Forstwegen über 45 Laufmeter/Hektar Waldfläche im Erschließungsgebiet führen oder die bereits eine Wegedichte von schwerlastbefahrbaren Forstwegen über 45 Laufmeter/Hektar Waldfläche im Erschließungsgebiet aufweisen (begründete Ausnahmen können im Einzelfall durch das StMELF genehmigt werden) sowie
- –
Projekte, die aus forstwirtschaftlicher Sicht unwirtschaftlich sind; Ausnahmen können durch das StMELF genehmigt werden, sofern im Einzelfall ein erhebliches öffentliches Interesse an einem Projekt besteht (z. B. weil durch dieses begründete besondere Belange des Boden-, Wasser- oder Naturschutzes berücksichtigt werden oder weil durch dieses die Schutzwaldpflege und -sanierung, eine zielgemäße Bewirtschaftung von Wald in besonderen historischen Betriebsformen, ein aufgrund von Klimaveränderungen notwendiger Waldumbau oder eine Wiederaufforstung nach Schadereignissen ermöglicht wird).
2.3
Nicht förderfähige Flächenanteile
1Nicht förderfähig ist die Erschließung von Flächen
- –
außerhalb Bayerns,
- –
des Bundes,
- –
der Länder,
- –
juristischer Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen des Bundes oder der Länder befindet,
- –
die zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind,
- –
die sich im Eigentum oder Besitz eines Unternehmens in Schwierigkeiten (UiS) gemäß den Kriterien nach Art. 2 Nr. 59 der Verordnung (EU) 2022/2472 befinden,
- –
deren Eigentümer oder Besitzer, eine durch Kommissionsbeschluss für mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar erklärte Beihilfe erhalten haben, die noch nicht vollumfänglich erstattet wurde (Rückforderungsanordnung), sowie
- –
für die keine Beteiligtenerklärung unterzeichnet wurde.
2Soweit eine Walderschließungswirkung für diese nicht förderfähigen Grundstücke vorliegt, sind bei Vorhaben in Gemengelage die nicht förderfähigen Grundstücke anteilig in Abzug zu bringen. 3Bei Maßnahmen nach Nrn. 2.1.2 und 2.1.3 bei denen kein Erschließungsgebiet festgelegt wurde, aber unter Satz 1 genannte Flächen einen potenziellen Vorteil durch das Projekt haben, ist dieser flächenanteilig in Abzug zu bringen. 4Förderfähig sind jedoch die Zufahrt/Überfahrt und damit zusammenhängende Maßnahmen auf nicht förderfähigen Grundstücken, wenn für diese Grundstücke keine Walderschließungswirkung durch das geplante Projekt vorliegt oder sie bereits anderweitig ausreichend erschlossen sind.
2.4
Förderunschädliche Maßnahmen
1In begründeten Ausnahmefällen können Befestigungen von Steilstücken mit Asphalt, Beton oder Pflasterdecken zur Vermeidung von Erosionsschäden durchgeführt werden. 2Die anteiligen Ausgaben sind nicht förderfähig.