Inhalt

FORSTWEGR 2025
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Förderung

Die Förderung wird im Wege einer Projektförderung gewährt, sie erfolgt als Anteilfinanzierung.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben bzw. nicht zuwendungsfähige Ausgaben

5.2.1  

Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
nachgewiesene Bauausgaben, Ausgaben für Planung, Voruntersuchung, Vorbereiten der Vergabe und Mitwirken bei der Vergabe, Bauüberwachung und Baunebenkosten nach Abzug der nicht zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 5.2.2,
Ausgaben für die Baugrunderkundung,
Ausgaben für die Miete bzw. Pacht von geeigneten Flächen beim Neu- oder Ausbau von separaten Holzlagerplätzen inklusive erforderlicher Zufahrten nach Nr. 2.1.1.5 (während der fünfjährigen Bindefrist),
Ausgaben für Vermessungsarbeiten, soweit sie für die Grundlagenermittlung/Planung notwendig sind (z. B. Feststellen der Grundstücksgrenzen),
Ausgaben für die Vermessung und Abmarkung der forstlichen Infrastruktur,
Ausgaben für die Wiederherstellung von Grundstücksgrenzen, soweit dies im Zusammenhang mit einer Maßnahme im Rahmen dieser Förderrichtlinie erforderlich ist,
Ausgaben zur dinglichen Absicherung von Dienstbarkeiten oder zur Sicherung der Benutzungs- und Durchfahrtsrechte (z. B. Notarleistungen und Grundbucheintragungen im Rahmen von Sammeleintragungen),
Ausgaben für behördliche Genehmigungsverfahren,
Ausgaben zur Erfüllung von fachlichen Vorgaben und Auflagen,
Ausgaben für die Wiederherstellung der durch den Baustellenverkehr beschädigten An- und Abfahrtswege,
Eigenleistungen des Antragstellers und der beteiligten Grundbesitzer einschließlich Familienangehöriger sowie ihrer Arbeitskräfte, soweit sie fachlich und personell in der Lage sind (gegen geeigneten Nachweis sind bis zu 80 % der Ausgaben, die sich bei der Vergabe der Arbeiten an Unternehmen ergeben würden, förderfähig; das StMELF kann pauschale Kostensätze oder Richtwerte festlegen),
Eigenleistungen des Antragstellers, von dessen Fachpersonal oder von Beauftragten und von fachlich qualifizierten Beteiligten in den Bereichen Grundlagenermittlung, Planung einschließlich Abstecken und sonstiger vermessungstechnischer Leistungen, Bauentwurfsfertigung, Vorbereitung der Vergabe und Mitwirkung bei der Vergabe sowie forstfachliche Bauleitung (diese Leistungen sind bis zur Höhe der Kostensätze der Bayerischen Forstverwaltung zuwendungsfähig, wenn der Leistungserbringende aufgrund Ausbildung und Ausstattung die beschriebenen Tätigkeiten durchführen kann und sie ohne Unterstützung des staatlichen forstfachlichen Personals erbringt),
Sachleistungen des Antragstellers und von beteiligten Grundstücksbesitzern gegen geeigneten Nachweis (Sachleistungen sind förderfähig bis zu 80 % des angemessenen Marktwertes ohne Umsatzsteuer; das StMELF kann pauschale Kostensätze oder Richtwerte festlegen),
Ausgaben für notwendige Voruntersuchungen, Gutachten und Studien bei Erschließungsvorhaben, die aus fachlichen Gründen oder wegen behördlicher Anforderungen erforderlich sind, einschließlich der Ausgaben zur Begutachtung landschaftsökologischer Auswirkungen und der dazu notwendigen Ingenieurs- und Gutachterkosten, soweit das Projekt zur Durchführung kommt. Soweit das Erschließungsvorhaben aufgrund der Ergebnisse der Voruntersuchungen, Gutachten und Studien von Seiten der zuständigen Stellen abgelehnt wird oder aufgrund der daraus folgenden Anforderungen oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Ausführung kommt (Projektierungskosten ohne Folgeprojekt), sind diese Ausgaben gesondert förderfähig.

5.2.2  

Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind:
Preisnachlässe, sonstige Vergünstigungen in Form von Sachspenden und Skonti, unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen wurden oder nicht,
die Umsatzsteuer,
Ausgaben für den Trassenaufhieb (der Trassenaufhieb umfasst das Aufarbeiten und Rücken des verwertbaren Holzes sowie das Herstellen von Hackschnitzeln zu Verwertungszwecken),
Ausgaben für die Übernahme von Trägerschaften,
Ausgaben für Grundstücksgeschäfte z. B. in Form von Grundstücksankäufen, Grundstückspacht (ausgenommen sind Ausgaben für die Miete bzw. Pacht von geeigneten Flächen für separate Holzlagerplätze inklusive erforderlicher Zufahrten gemäß Nr. 5.2.1),
Ausgaben für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen,
Entschädigungszahlungen an Grundeigentümer (z. B. Benutzungsentgelte) und
Ausgaben bzw. Ausgabenanteile, die Flächenanteilen oder Positionen im Sinne der Nrn. 2.3 oder 2.4 anteilig zuzurechnen sind.

5.3   Höhe der Zuwendung

5.3.1  

1Die Grundförderung beträgt grundsätzlich 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.1. 2Die Grundförderung beträgt grundsätzlich 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Reparaturen nach Nr. 2.1.2 und Behelfsmaßnahmen nach Nr. 2.1.3. 3Die Zuwendung wird in Prozent der förderfähigen Kosten von der Bewilligungsbehörde bemessen und festgesetzt. 4Der gesamte Prozentsatz der Zuwendung wird durch Summenbildung der Grundförderung mit den in Nr. 5.3.6 genannten Zuschlägen gebildet. 5Beim Neu- oder Ausbau und der Reparatur von separaten Holzlagerplätzen nach Nr. 2.1.1.5 einschließlich der erforderlichen Zufahrten beträgt die Förderung 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 6Es werden in diesen Fällen keine Zuschläge gewährt. 7Bei Maßnahmen nach Nr. 5.2.1 letztes Tiret (Projektierungskosten ohne Folgeprojekt) beträgt die Höhe der Zuwendung pauschal 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.3.2  

1Der Flächenzuschlag für geografische Erschwernisse wird für Projekte in Gemarkungen gewährt, in denen folgende Kulissen vorkommen:
Bergwald ab 800 Meter über Normalnull,
„Alpenraum“ nach LEP und
die Forstlichen Wuchsgebiete 2 „Spessart-Odenwald“, 3 „Rhön“, 8 „Frankenwald, Fichtelgebirge, Steinwald“, 10 „Oberpfälzer Wald“ und 11 „Bayerischer Wald“.
2Der Zuschlag wird für das gesamte Projekt gewährt, wenn das forstfachlich ausgewiesene Erschließungsgebiet bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 bzw. die betroffenen Flurstücke bei Maßnahmen nach Nrn. 2.1.2 und 2.1.3 auch nur teilweise in den oben genannten Gemarkungen liegen.

5.3.3  

1Ein Anreizflächenzuschlag für Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 wird für das gesamte förderfähige Erschließungsgebiet gewährt, wenn die Bestände im Erschließungsgebiet aufgrund des Klimawandels zu mehr als 50 % als umbau- bzw. pflegedringlich einzustufen sind. 2Für die gutachterliche Feststellung der Umbau- bzw. Pflegedringlichkeit durch die Bewilligungsbehörde sind ausschließlich förderfähige Flächenanteile im Erschließungsgebiet heranzuziehen.

5.3.4  

Soweit bei einem Projekt mehrere Flächenzuschlagsmerkmale nach den Nrn. 5.3.2 und 5.3.3 zutreffen, kann nur ein Flächenzuschlag berücksichtigt werden.

5.3.5  

Der Projektzuschlag ist mit jedem beliebigen Flächenzuschlag kombinierbar.

5.3.6  

Die Zuschläge werden in folgender Höhe gewährt:
Zuschlagsbeschreibung 1 )
Zuschlag 1 )
Projektzuschlag
Projektzuschlag für schwierige Bau- bzw. Projektbedingungen (insbesondere die Umsetzung von Gemeinschaftsprojekten von beteiligten Waldbesitzern) und Gemeinwohlmaßnahmen (wie z. B. Lebensraumverbesserungen, Wasser-rückhaltemaßnahmen) sowie für die Erschließung von Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG und für kostenerhöhende Projektauflagen
10 %
für Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.1 (ohne Nr. 2.1.1.5) bis 2.1.3
Flächenzuschläge
Flächenzuschlag für geografische Erschwernisse
20 %
für das gesamte Projekt bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 (ohne Nr. 2.1.1.5) und
10 %
für das gesamte Projekt bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.2 und 2.1.3.
Anreizflächenzuschlag,
soweit im Erschließungsgebiet zu mehr als 50 % wegen Klimawandels umbau- bzw. pflegedringliche Bestände stocken
10 %
für das gesamte Projekt bei Maßnahmen nach den Nr. 2.1.1 (ohne Nr. 2.1.1.5)
Förderhöchstsatz bei Kombination von Projekt- und Flächenzuschlag: 90 %
1)Vgl. dazu Nr. 5.3.1 sowie die Förderobergrenze gemäß Nr. 5.3.7.

5.3.7   Prosperitätsregelung

1Betriebe mit Forstbetriebsflächen von mehr als 1 000 Hektar in Bayern erhalten als Zuwendung bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 60 % der Grundförderung und 60 % der jeweiligen Zuschläge für diese Flächen, auch wenn die Maßnahme als Gemeinschaftsprojekt durchgeführt wird. 2Dies gilt nicht, wenn es sich um altrechtliche Waldkorporationen und Waldgenossenschaften mit Anteilen an Betrieben in Bayern mit Forstbetriebsflächen von mehr als 1 000 Hektar handelt. 3Dies gilt auch nicht beim Aus- oder Neubau und der Reparatur von separaten Holzlagerplätzen nach Nr. 2.1.1.5. 4Hier gilt der Förderhöchstsatz von 80 %. 5Bei der Reparatur von forstlicher Infrastruktur gemäß Nr. 2.1.2 und Behelfsmaßnahmen Nr. 2.1.3 gilt der Grundfördersatz mit Zuschlägen gemäß Nr. 5.3.1. 6Eine Reduktion der Förderung erfolgt bei Betrieben mit Forstbetriebsflächen in Bayern von mehr als 1 000 Hektar auch nicht bei Projektierungskosten ohne Folgenprojekt nach Nr. 5.2.1 letztes Tiret.

5.3.8   Bagatellgrenze

1Anträge für Projekte, deren Gesamtsumme der zuwendungsfähigen Ausgaben unter 5 000 Euro je Antrag (Bagatellgrenze) liegen, sind grundsätzlich nicht förderfähig. 2In begründeten Einzelfällen kann das StMELF einer Abweichung von der Bagatellgrenze zustimmen.

5.3.9   Mehrfachförderung

Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus verschiedenen Förderprogrammen ist nur zulässig, wenn die Förderungen unterschiedliche Zwecke verfolgen oder hierauf ein Rechtsanspruch besteht.