Inhalt
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Bindefrist
1Die zeitliche Bindung des Zuwendungszwecks nach VV Nr. 4.2.3 zu Art. 44 BayHO und sämtliche sonstige mit der Maßnahme verbundene Verpflichtungen enden fünf Jahre nach endgültiger Abnahme durch die zuständige Bewilligungsbehörde bei Maßnahmen nach der Nr. 2.1.1. 2Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.2, 2.1.3 und 5.2.1 letztes Tiret gilt keine Bindefrist.
7.2
Verzicht auf Rückforderungen
1Von einer Rückforderung kann grundsätzlich abgesehen werden, wenn
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die Maßnahme aufgrund höherer Gewalt (Sturm, Hochwasser, Erdrutsche etc.) vernichtet wurde oder
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dem Antragstellenden nachweislich eine erneute Investition in die Fördermaßnahme wirtschaftlich nicht zuzumuten ist und er für das Nichterreichen des Förderzieles nicht verantwortlich ist.
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2Die Entscheidung obliegt der Bewilligungsbehörde.
7.3
Evaluierung
Das StMELF führt eine Erfolgskontrolle der Richtlinie (Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle) durch.
7.4
Veröffentlichung
1Auf einer eigenen Internetseite bzw. in der Beihilfentransparenzdatenbank (Transparency Award Module) werden folgende Informationen vom StMELF veröffentlicht:
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Kurzbeschreibung,
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vollständiger Wortlaut der Richtlinie, einschließlich Änderungen und
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Informationen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2022/2472 über jede Einzelbeihilfe über 100 000 Euro.
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2Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 3Ein Zuwendungsantrag kann unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nichtbewilligt werden.