Inhalt

FORSTWEGR 2025
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

4.1  

Eine Förderung ist nur möglich, wenn das Projekt nicht als Folge von Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften ausgelöst worden ist oder nicht in Zusammenhang mit behördlichen Auflagen aus einem anderen Verwaltungsakt steht.

4.2  

1Es können nur Projekte gefördert werden, die nach den Grundlagen und Baustandards des Regelwerks der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., den verbindlich ergänzenden Vorgaben und Merkblättern sowie den Regelquerschnitten des StMELF in der jeweils gültigen Fassung projektiert und ausgeführt werden. 2Soweit es sich um notwendige, geeignete Behelfsmaßnahmen nach Nr. 2.1.3 handelt, sind Abweichungen von den Regelstandards zulässig.

4.3  

Für alle forstlichen Infrastrukturmaßnahmen nach den Nrn. 2.1.1 bis 2.1.3 gilt, dass für den jeweiligen entsprechenden Verwendungszweck ausschließlich ungebrauchte, natürliche Gesteinskörnungen sowie die Primärbaustoffe Boden und Fels zugelassen sind.

4.4  

1Bei der Maßnahme 2.1.1 muss ein forstfachlich abgrenzbares Erschließungsgebiet festgelegt werden. 2Hierfür ist bei Maßnahmenträgerschaften nach Nr. 3.1.2 für jeden Beteiligten eine Beteiligtenerklärung einzuholen. 3Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.2 (Reparatur forstlicher Infrastruktur) und Nr. 2.1.3 (Behelfsmaßnahmen) muss der Maßnahmenträger bei Gemeinschaftsprojekten von den Eigentümern der unmittelbar betroffenen Grundstücke Beteiligtenerklärungen einholen.

4.5  

Bei Investitionen in forstliche Infrastruktur (ausgenommen Holzlagerplätze) müssen diese kostenlos für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

4.6  

1Auf geförderten Holzlagerplätzen (Nass- und Trockenlagerplätze) dürfen kein Holz und keine sonstigen Produkte von Dritten gelagert werden. 2Im Katastrophenfall und bei Extremereignissen können Ausnahmen im Einzelfall durch das StMELF genehmigt werden.

4.7  

Sofern es sich bei dem Antragstellenden oder bei Beteiligten um ein großes Unternehmen im Sinne des Art. 2 Nr. 34 der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission handelt, muss ein Waldbewirtschaftungsplan oder ein gleichwertiges Instrument vorgelegt werden.