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FORSTWEGR 2025
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
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7904-L

Richtlinie für Zuwendungen zu Maßnahmen der Walderschließung im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms
(FORSTWEGR 2025)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
vom 29. November 2024, Az. F2-7752.3-1/301

(BayMBl. 2025 Nr. 80)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus über die Richtlinie für Zuwendungen zu Maßnahmen der Walderschließung im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (FORSTWEGR 2025) vom 29. November 2024 (BayMBl. 2025 Nr. 80)

Präambel
1Die Richtlinie regelt die staatliche finanzielle Unterstützung zum Aufbau und Erhalt von bedarfsgerechter forstlicher Infrastruktur, die im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. 2Grundlagen dieser Richtlinie sind
die Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der in Ausführung,
des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz – GAKG) erlassene Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der jeweils gültigen Fassung,
das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention),
die Art. 1, 2, 14, 20, 22 und 28 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) und
die Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP).
3Freigestellte Beihilfen nach dieser Richtlinie sind die Maßnahmen unter Nrn. 2.1.2 und 2.1.3 gemäß Art. 43 und die Maßnahmen unter Nr. 2.1.1 sowie die Projektierungskosten ohne Folgenprojekt gemäß Nr. 5.2.1 letztes Tiret gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) 2022/2072.
4Soweit eine der oben genannten Verordnungen oder Gesetze ersetzt werden, tritt an Stelle der zitierten Rechtsnorm die entsprechende Nachfolgeregelung. 5Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistungen ohne Rechtsplicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 6Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinne der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO). 7Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln und die jeweils anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung für kommunale Körperschaften (ANBest-K), soweit im Zuwendungsbescheid und in dieser Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt ist. 8Die in den Allgemeinen Nebenbestimmungen genannten Prüfrechte stehen im Fall einer Kofinanzierung mit Bundesmitteln auch den Organen des Bundes zu.