6.
Verfahren
6.1
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF).
6.2
Grundlagenermittlung
1Bei geplanten Maßnahmen zur Förderung der forstlichen Infrastruktur berät das zuständige AELF potenzielle Antragsteller und nimmt an Besprechungen und Ortsterminen mit betroffenen Trägern öffentlicher Belange teil. 2Der Antragsteller holt die erforderlichen Stellungnahmen und öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse der Träger öffentlicher Belange ein. 3Insbesondere sind folgende Träger öffentlicher Belange bei Erschließungsvorhaben zu beteiligen:
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das Amt für Ländliche Entwicklung bei Neu- und Ausbau von Zufahrtswegen und Forstwegen sowie Brücken,
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die zuständige Gemeinde, soweit diese nicht selbst Antragstellerin ist,
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die jeweils zuständige Naturschutzbehörde, wenn Belange des Naturschutzes berührt werden (z. B. Natura 2000-Flächen, Schutzgebiete, geschützte Biotope),
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das Wasserwirtschaftsamt, wenn wasserwirtschaftliche Belange berührt werden (z. B. bei Projekten im Einzugsbereich von Wildbächen),
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das Gesundheitsamt, wenn private Kleinanlagen zur Wasserversorgung betroffen sind,
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das Landesamt für Umwelt bei zu erwartenden oder bekannten Georisiken im Projektbereich (z. B. Geogefahren laut Gefahrenhinweiskarte),
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die Straßenbaubehörde bei Einmündungen der geplanten forstlichen Infrastrukturmaßnahme in öffentliche Straßen,
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die Kreisverwaltungsbehörde bei baurechtlichen und wasserrechtlichen Zuständigkeiten,
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die höhere Landesplanungsbehörde, wenn das Vorhaben in den Zonen B oder C des Alpenplans im Sinne des LEP liegt,
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das Landesamt für Denkmalpflege, falls Boden- oder Baudenkmäler von der geplanten forstlichen Infrastrukturmaßnahme betroffen sind und
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die zuständigen Stellen der Betreiber von Ver- und Entsorgungsanlagen.
4Den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, ist eine Erläuterung des Bauvorhabens (Erläuterungsbericht) mit Lageplan (inklusive Flurkarte), Übersichtslageplan (Topographische Karte) und Regelquerschnitt schriftlich oder elektronisch zuzuleiten. 5Die Stellungnahmen der beteiligten Träger öffentlicher Belange werden Bestandteil des Bauentwurfs und sind vom Bauentwurfsfertiger in der Planung zu berücksichtigen. 6Sie finden, soweit einschlägig, auch Eingang in die Leistungsbeschreibung und sind bei der Bauausführung zu beachten. 7Von Auflagen der Fachbehörden darf ohne deren Einverständnis nicht abgewichen werden. 8Durch die zuständige Untere Forstbehörde am AELF ist ferner die Zulässigkeit der Maßnahme gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 10 BayWaldG zu bewerten und, soweit einschlägig, der zuständige Ansprechpartner des AELF für Natura 2000 zu beteiligen. 9Der zuständige Wegebauberater unterstützt das AELF im Innenverhältnis. 10Der zuständige Wegebauberater führt eine Plausibilitätskontrolle der Bauentwürfe mit den vergaberelevanten Unterlagen durch und gibt die Projekte für die Antragstellung frei.
6.3
Antragstellung
1Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt. 2Die Anträge sind vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsbehörde auf den jeweils aktuell gültigen Antragsformularen mit den erforderlichen Anlagen schriftlich oder elektronisch einzureichen und müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
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Name und Größe des Unternehmens,
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Beschreibung des Vorhabens einschließlich seines voraussichtlichen Beginns und Abschlusses,
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Standort des Vorhabens,
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Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,
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Art der Beihilfe (Zuschuss) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung,
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UiS-Erklärung und Erklärung, dass keine Rückforderungsanordnung besteht.
3Pro Erschließungsgebiet und pro Maßnahme ist ein gesonderter Antrag zu stellen. 4Innerhalb eines Erschließungsgebietes können die Maßnahmen Nrn. 2.1.1.1 bis 2.1.1.4 in einem Antrag zusammengefasst werden. 5Einzelprojekte können unter der jeweiligen Nr. 2.1.2.1, 2.1.2.2 oder 2.1.3 in einem Antrag zusammengefasst werden, wenn sich für alle Teilprojekte derselbe Zuwendungssatz ergibt.
6.4
Antragsprüfung
1Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag und grenzt bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 das Erschließungsgebiet ab. 2Sie prüft ob nicht förderfähige Flächen gemäß Nr. 2.3 beim Projekt unmittelbar bzw. mittelbar betroffen sind und einen Vorteil haben. 3Der Abzug wird grundsätzlich flächenanteilig berechnet. 4Bei großen Unternehmen bezieht sich die Prüfung auch auf das Vorliegen eines Waldbewirtschaftungsplans oder eines gleichwertigen Instruments. 5Unvollständige oder unzureichend erstellte Anträge und Antragsunterlagen sind dem Antragsteller unter Fristsetzung zur Vervollständigung zurückzugeben. 6Soweit die Vervollständigung nicht oder nicht fristgerecht erfolgt, sind Anträge abzulehnen.
6.5
Vorhabenbeginn
1Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn ein Bewilligungsbescheid vorliegt. 2Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug, wenn bei der zuständigen Bewilligungsbehörde unverzüglich nach Vorhabenbeginn ein entsprechender Antrag eingereicht wird. 3Der Trassenaufhieb zählt nicht als Vorhabenbeginn. 4Bei Baumaßnahmen gelten unter anderem Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase 7 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure und Baugrunduntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens (vgl. VV Nr. 1.3.1 zu Art. 44 BayHO). 5Diese Vorbereitungsmaßnahmen sollen mit dem Vordruck „Vorbereitungsmaßnahmen für Projekte“ schriftlich oder elektronisch bei der Bewilligungsbehörde angezeigt werden. 6Bei der Förderung des Aus- oder Neubaus von separaten Holzlagerplätzen einschließlich der erforderlichen Zufahrten ist ein bereits bestehendes Miet- oder Pachtverhältnis nicht als Vorhabenbeginn zu sehen.
6.6
Vergabe
1Nach Bewilligung hat der Antragsteller der Bewilligungsbehörde die ordnungsgemäße Vergabe, Preiserkundung oder den Direktauftrag zeitnah mittels des Vordrucks „Nachweis der durchgeführten Vergabe(n) beim Förderprojekt“ nach deren Abschluss, spätestens mit dem ersten (Teil-)Abruf der Zuwendung schriftlich oder elektronisch nachzuweisen. 2Soweit kommunale Körperschaften als Träger von gemeinschaftlichen Maßnahmen für private Waldbesitzer auftreten und der überwiegende Teil der Erschließungsfläche Privatwald ist (> 50 %) sowie die Zuwendung den Gesamtbetrag von 100 000 Euro nicht übersteigt, ist für Bauleistungen sowie Liefer- und Dienstleistungen oberhalb der Wertgrenzen eines Direktauftrags eine Preiserkundung analog Nrn. 3.1 und 3.3 ANBest-P durchzuführen (abweichende Regelung im Sinne der Nr. 1.2.12 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Innern für Integration vom 31. Juli 2018, Az.B3-1512-31-19, in der jeweils geltenden Fassung). 3Die Möglichkeit eines Direktauftrags nach Nr. 3 ANBest-K im Rahmen der zulässigen Wertgrenzen bleibt unberührt.
6.7
Baubeginnanzeige
1Die Baubeginnanzeige erfolgt mit entsprechendem Vordruck. 2Sie ist der Bewilligungsbehörde schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. 3Eine Baubeginnanzeige ist nicht erforderlich, wenn ein Vertreter des AELF die forstfachliche Bauleitung ausübt.
6.8
Baustandsbericht und Verwendungsnachweis
1Der Antragsteller hat die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel gegenüber der Bewilligungsbehörde mittels des Vordrucks „Baustandsbericht/Verwendungsnachweis“ schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2Teilabrufe der Zuwendung für erbrachte Leistungen sind möglich (Baustandsbericht). 3Hierzu sind als Anlage die angefallenen Rechnungen, Belege über Eigenleistungen und das Baurechnungsbuch schriftlich oder elektronisch vorzulegen. 4Nach Abschluss der Maßnahme (Verwendungsnachweis) ist zusätzlich zu den o. g. Anlagen die Abnahmeniederschrift gemäß § 12 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B schriftlich oder elektronisch vorzulegen. 5Die Bewilligungsbehörde kann weitere begründende Unterlagen, wie z. B. Lieferscheine, Stundennachweise o. ä. anfordern.
6.9
Wesentliche Änderungen an den Bewilligungsgrundlagen, Abstimmungsverfahren
1Eventuell notwendig werdende wesentliche Abweichungen vom festgesetzten Bauentwurf bzw. von der letzten genehmigten Änderung müssen grundsätzlich vor Ausführung von der Bewilligungsbehörde genehmigt werden, unabhängig davon, ob es zu einer Veränderung der zuwendungsfähigen Ausgaben kommt. 2Die vorausgehende formlose schriftliche oder elektronische Anzeige von wesentlichen Änderungen bei der Bewilligungsbehörde und deren Genehmigung ist immer erforderlich, wenn
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es sich um neue, bisher nicht genehmigte Positionen handelt,
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Abweichungen von den im festgesetzten Bauentwurf festgelegten Baustandards oder (Bau-) Materialien erfolgen sollen (die bautechnisch notwendige Änderung der Korngrößenverteilung von Gesteinskörnungen in einer genehmigten Position ist keine wesentliche Änderung) oder
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sich die Lage oder die Länge der geplanten forstlichen Infrastrukturmaßnahme oder das Erschließungsgebiet wesentlich verändert.
3Soweit ein Vertreter des AELF die forstfachliche Bauleitung ausübt, ersetzt ein Abstimmungsverfahren die sonst erforderliche Genehmigung unvorhersehbar notwendiger Änderungen und zusätzlich notwendiger Maßnahmen. 4Die staatliche forstfachliche Bauleitung ist verpflichtet, sich bei wesentlichen Änderungen unverzüglich mit dem Antragsteller und der Bewilligungsbehörde (in der Regel mit der zuständigen Bereichs- oder Abteilungsleitung) abzustimmen. 5Inhalt dieser Abstimmung ist auch die Entscheidung, ob die Maßnahme förderfähig oder lediglich zulässig (förderunschädlich) ist. 6Das Abstimmungsverfahren ist entsprechend der durch das StMELF vorgegebenen Form schriftlich oder elektronisch durchzuführen. 7Das Ergebnis ist vom zuständigen Leitungsdienst zu protokollieren.
6.10
Unwesentliche Änderungen an den Bewilligungsgrundlagen
Unwesentliche Änderungen (nicht unter Nr. 6.9 fallende Änderungen und Veränderungen der Baukosten gegenüber der letzten Bewilligung bis maximal 20 % der festgesetzten Gesamtausgaben inklusive Umsatzsteuer) werden mit dem nächsten Baustandsbericht oder Verwendungsnachweis angezeigt und gelten damit als beantragt.
6.11
Förderung von Mehrkosten
1Der Antragsteller hat die Nachförderung vor Ausführung der notwendigen Maßnahmen schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 2Bei unwesentlichen Änderungen erfolgt eine Beantragung im Rahmen des nächsten Baustandsbericht oder Verwendungsnachweises. 3Der Antrag entfällt, soweit bereits ein Abstimmungsverfahren bei der staatlichen forstfachlichen Bauleitung stattgefunden hat und die Änderung bereits durch die Bewilligungsstelle genehmigt wurde. 4Zusätzliche Leistungen mit Kostensteigerung können nur als förderfähig anerkannt werden, wenn sie auch bei Veranschlagung im ursprünglichen, für verbindlich erklärten Finanzierungsplan gefördert worden wären, die zusätzlichen Leistungen unvorhersehbar waren und zur Erreichung des Zuwendungszieles notwendig sind.
6.12
Auszahlung der Fördermittel
1Voraussetzung für die Auszahlung ist das Vorliegen des Vordrucks „Baustandsbericht/Verwendungsnachweis“ einschließlich der in Nr. 6.8 geforderten Unterlagen. 2Die Bewilligungsbehörde legt die Höhe der zur Auszahlung freizugebenden Zuwendung auf Grundlage des Prüfergebnisses fest. 3Jede Fördermaßnahme ist durch den zuständigen Prüfdienst vor Ort abzunehmen. 4Der Zuwendungsbetrag wird auf volle Euro abgerundet. 5Die Zuwendung wird durch die zuständige Behörde auf die im Vordruck Baustandsbericht/Verwendungsnachweis/angegebene Bankverbindung ausgezahlt.
6.13
Sanktionierung
Wird festgestellt, dass die oder der Antragstellende vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat, werden die Fördermittel vollständig zurückgefordert.