Inhalt
6.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
6.1
Art
Die Zuwendungen werden für den Verpflichtungszeitraum als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
6.2
Umfang und zuwendungsfähige Ausgaben
1Die zuwendungsfähigen Ausgaben ergeben sich aus der Kalkulation des pro Tier bzw. pro förderfähigen Platz pauschalierten jeweiligen wirtschaftlichen Nachteils, der durch die Haltungsverpflichtungen in den einzelnen Modulen der Zuchtsauenhaltung und Ferkelaufzucht, der Haltung von Mastschweinen sowie von Mast- und Aufzuchtrindern entsteht. 2Die Berechnung des wirtschaftlichen Nachteils erfolgt durch die Landesanstalt für Landwirtschaft. 3Die jeweilige Höhe der Förderung ergibt sich aus den Anlagen.
4Nicht kompensiert wird der erforderliche bauliche Mehraufwand sowie ein möglicher Nutzungsentgang, der infolge des erhöhten Platzbedarfs für die Tierhaltung resultiert.
5Der erforderliche Eigenanteil des Zuwendungsempfängers ergibt sich aus Satz 4.
6.3
Höhe
1Die Höhe der Zuwendung für den Verpflichtungszeitraum errechnet sich auf Grundlage des festgelegten einheitlichen Zuschussbetrags pro Einheit und der anerkannten Einheiten gemäß Anlage.
2Unterschreitet die beantragte bzw. die ermittelte Zuwendung die Bagatellgrenze von 250 Euro erfolgt keine Auszahlung der Zuwendung.
3Die Zuwendung ist auf maximal 560 Zuchtsauen, 2 500 Ferkelaufzuchtplätze, 1 500 Mastschweineplätze sowie 360 Großvieheinheiten (GV) bei Mast- und Aufzuchtrindern pro Jahr beschränkt.
4Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nur ein entsprechend reduzierter Zuschussbetrag pro Einheit gewährt werden kann.