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787-L
Richtlinie Bayerisches Programm Tierwohl (BayProTier) 2025/27
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
vom 4. September 2026, Az. L5-7490-1/1938
(BayMBl. Nr. 398)
Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus über die Richtlinie Bayerisches Programm Tierwohl (BayProTier) 2025/27 vom 4. September 2026 (BayMBl. Nr. 398)
Beihilferechtliche Grundlage:
Beihilfen nach dieser Richtlinie sind nach Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1.1.5. der Mitteilung der Kommission über die Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1) unter der Nummer SA.121334 notifiziert.
Landesrechtliche Grundlagen:
1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistung ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV).
3Mit der jeweiligen Anrede (z. B. „Antragsteller“, „Zuwendungsempfänger“) sind in dieser Richtlinie alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen.