Inhalt
3.
Zuwendungsempfänger
1Gefördert werden tierhaltende Unternehmer der Landwirtschaft, unbeschadet der gewählten Rechtsform und Umfang der Flächenbewirtschaftung, die die Voraussetzungen für Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Teil I Kapitel 2 Nr. 2.4. UNr. 56 der Rahmenregelung (EU) 2022/C 485/01 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllen.
2Nicht gefördert werden
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Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Teil I Kapitel 2 Nr. 2.4. UNr. 63 der Rahmenregelung (EU) 2022/C 485/01 und
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Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.