Inhalt

Text gilt ab: 04.09.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2028

11.   Überwachung

1Die Bewilligungsbehörden führen detaillierte Aufzeichnungen, um feststellen zu können, ob die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. 2Diese sind von der Bewilligungsbehörde ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe 10 Jahre lang aufzubewahren.
3Die Aufbewahrungspflichten des Zuwendungsempfängers bleiben davon unberührt.