Inhalt

Text gilt ab: 04.09.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2028

2.   Gegenstand der Förderung

1Gefördert wird die Gewährleistung verbesserter Haltungsbedingungen von Nutztieren, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie sonstiger einschlägiger verpflichtenden Anforderungen hinausgehen.
2Folgende Haltungsbedingungen können gefördert werden:
a)
Komfortstufe Zuchtsauenhaltung (ZS 1) und Ferkelaufzucht (AF 1) mit den jeweils einzeln wählbaren und frei kombinierbaren Modulen
●
Deckstall
●
Wartestall
●
Abferkelstall
●
Ferkelaufzucht
b)
Premiumstufe Zuchtsauenhaltung (ZS 2) und Ferkelaufzucht (AF 2) mit den jeweils einzeln wählbaren und frei kombinierbaren Modulen
●
Deckstall
●
Wartestall
●
Abferkelstall
●
Ferkelaufzucht
c)
Mastschweinehaltung
d)
Haltung von Mast- und Aufzuchtrindern
3Die maßnahmenspezifischen Verpflichtungen sind in den Anlagen festgelegt. 4Eine Kombination der gleichen Module der Komfortstufe und der Premiumstufe der Zuchtsauenhaltung und Ferkelaufzucht ist ausgeschlossen.