Inhalt
8.
Veröffentlichung
1Bei Maßnahme nach Nr. 2.1 werden im Falle von Einzelbeihilfen von über 10 000 Euro die in Anhang III der Verordnung (EU) 2022/2472 genannten Informationen auf einer Beihilfe-Website veröffentlicht. 2Bei Maßnahmen nach Nr. 2.3 werden im Falle von Einzelbeihilfen von über 100 000 Euro die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 genannten Informationen auf einer Beihilfe-Website veröffentlicht.
3Im Rahmen von Veröffentlichungen und in der öffentlichen Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.