Inhalt
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Soziale Dorf- und Betriebshilfe
1Gegenstand der Förderung ist die Vertretung eines Landwirts, einer natürlichen Person, die Mitglied des landwirtschaftlichen Haushalts ist, oder eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers bei Krankheit, einschließlich Krankheit seines bzw. ihres Kindes und schwere Erkrankung einer ebenfalls dort wohnhaften Person, die rund um die Uhr gepflegt werden muss, oder während der Urlaubszeit, des Mutterschafts- und Elternurlaubs oder im Todesfall. 2Hierfür sind ärztliche Bescheinigungen vorzulegen. 3Die Dauer der Einsätze ist pro Begünstigtem gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) 2022/2472 auf drei Monate pro Kalenderjahr, bei Mutterschafts- und Elternurlaub auf sechs Monate pro Kalenderjahr begrenzt. 4Abweichend von Satz 3 sind Entlastungseinsätze auf 100 Stunden pro Einsatzbetrieb und Kalenderjahr begrenzt. 5Ausgeschlossen von der Förderung sind sozialpflichtige Einsätze, die von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) im Rahmen der Sozialversicherungspflicht abgedeckt werden. 6Entlastungseinsätze durch nebenberufliche Ersatzkräfte sind von der Förderung ausgeschlossen.
2.2
Einsatzplanung und -koordination
1Gegenstand der Förderung sind die Planung und Koordination von Einsatzkräften im Rahmen der sozialen Dorf- und Betriebshilfe, die Verwaltung der Mittel als zentraler Ansprechpartner im öffentlichen Interesse sowie die Sicherstellung der Einhaltung der förderrechtlichen Verpflichtungen. 2Gefördert werden ferner die flächendeckende Bereitstellung eines persönlichen Ansprechpartners, der landwirtschaftliche Betriebe in personellen Notlagen unterstützt und im Rahmen einer schnellen und kompetenten Koordination eine für die jeweilige Situation geeignete Einsatzkraft zuteilt.
2.3
Ausbildungsmaßnahmen von Einsatzkräften
1Gegenstand der Förderung sind fachliche und persönliche Ausbildungsmaßnahmen für in Bayern tätige Einsatzkräfte, deren Inhalt die Bewältigung des beruflichen Alltags und die bestmögliche Unterstützung der betroffenen Personen/Familien (Einsätze auf landwirtschaftlichen Betrieben und in landwirtschaftlichen Haushalten in Krisensituationen) sind. 2Nicht zuwendungsfähig sind Ausbildungsmaßnahmen von Unternehmen zur Einhaltung verbindlicher Ausbildungsnormen der Mitgliedstaaten.