Inhalt

Text gilt ab: 08.04.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

5.   Zuwendungsvoraussetzungen

Die in Nr. 4 genannten Organisationen erhalten Zuwendungen für soziale Einsätze, die Einsatzplanung und -koordination sowie die fachliche und persönliche Ausbildung, wenn das eingesetzte bzw. auszubildende Personal folgende Voraussetzungen erfüllt:
Dorfhelferinnen und Dorfhelfer, wenn diese die staatliche Abschlussprüfung für Dorfhelferinnen und Dorfhelfer mit Erfolg abgelegt haben,
Betriebshelferinnen und Betriebshelfer, wenn diese die staatliche Abschluss- oder Meisterprüfung in einem anerkannten landwirtschaftlichen Beruf mit Erfolg abgelegt haben,
zugelassene Ersatzkräfte, entsprechend den Qualifikationsvoraussetzungen der Vergütungsvereinbarung der SVLFG.