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Text gilt ab: 08.04.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
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787-L

Richtlinie für die Förderung der sozialen Dorf- und Betriebshilfe und für die Förderung der Ausbildung von Einsatzkräften

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
vom 8. April 2024, Az. G3-7296.1-1/127

(BayMBl. Nr. 246)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus über die Richtlinie für die Förderung der sozialen Dorf- und Betriebshilfe und für die Förderung der Ausbildung von Einsatzkräften vom 8. April 2024 (BayMBl. Nr. 246)

Beihilferechtliche Grundlagen
Die Beihilfen sind bezüglich der Fördergegenstände der Nr. 2.1 der vorliegenden Richtlinie freigestellt nach Art. 23 der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21. Dezember 2022, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Beihilfen werden bezüglich der Fördergegenstände der Nr. 2.2 der vorliegenden Richtlinie als De-minimis-Beihilfen gewährt gemäß der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 2023/2831 vom 15. Dezember 2023) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Beihilfen sind bezüglich der Fördergegenstände der Nr. 2.3 der vorliegenden Richtlinie freigestellt nach Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1, ber. ABl. L 283 vom 27. September 2014, S. 65), in der jeweils geltenden Fassung.
Landesrechtliche Grundlagen
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO), insbesondere Art. 23 und 44 BayHO sowie die zugehörigen Verwaltungsvorschriften
Art. 7 des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes
1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2Mit der jeweiligen Anrede (z. B. „Zuwendungsempfänger“) sind in dieser Richtlinie alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen.