Inhalt
6.
Art und Umfang der Zuwendung
6.1
Soziale Dorf- und Betriebshilfe
1Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 2Zuwendungsfähig sind die notwendigen Personal- und Sachausgaben. 3Aus Gründen der Vereinfachung werden anstelle der im Einzelfall tatsächlich angefallenen Ausgaben die jeweils aktuellen (ggf. nach Nr. 7.4 Satz 6 reduzierten) Vergütungssätze, die die einzelne Organisation mit der SVLFG zur Abgeltung von Betriebs- und Haushaltshilfen vereinbart hat, als Kostenpauschale herangezogen. 4Die Zuwendung beträgt 80 % der Kostenpauschale nach Satz 3, bei Entlastungseinsätzen 50 % der Kostenpauschale.
6.2
Einsatzplanung und -koordination
1Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. 2Sie erfolgt in Form einer Pauschale i. H. v. 12 000 Euro pro MR sowie i. H. v. 24 000 Euro an das KBM, maximal aber 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 3Zuwendungsfähig sind die nach der beim KBM und den MR etablierten Kosten- und Leistungsrechnung der Leistungsbereitstellung der sozialen Dorf- und Betriebshilfe zuordenbaren Personal- und Sachkosten. 4Die Förderung unterliegt den Grenzen der Verordnung (EU) 2023/2831 vom 15. Dezember 2023 („De-minimis“).
6.3
Ausbildungsmaßnahmen von Einsatzkräften
1Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 2Zuwendungsfähig sind bis zu 50 % der während der Ausfallzeiten anfallenden Personalausgaben für teilnehmende Einsatzkräfte, Reisekosten entsprechend den Erstattungssätzen des Bayerischen Reisekostengesetzes für Einsatzkräfte, sofern diese gezahlt wurden, sowie allgemeine indirekte Kosten wie Verwaltungs- oder Gemeinkosten, die für die Stunden anfallen, in denen die Einsatzkräfte an Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen. 3Nr. 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 4Die Zuwendung beträgt 50 % der Kostenpauschale nach Satz 3. 5Die Dauer der Maßnahmen ist auf höchstens 40 Zeitstunden pro teilnehmender Einsatzkraft im Kalenderjahr begrenzt.
6.4
Mehrfachförderung
Neben einer Zuwendung nach dieser Richtlinie dürfen für denselben Zweck keine anderen Mittel der öffentlichen Hand in Anspruch genommen werden.