7.
Verfahren
7.1
Bewilligungsbehörde
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk), Kompetenzzentrum Förderprogramme.
7.2
Verfahren für das landwirtschaftliche Unternehmen (Förderung nach Nr. 2.1)
7.2.1
Antrag
Das landwirtschaftliche Unternehmen hat die Dorf- oder Betriebshilfe beim MR bzw. beim Melkeraushilfsdienst Bayern e. V. (MAHD) zu beantragen.
7.2.2
Abwicklung
1Die Antragsprüfung erfolgt durch den MR bzw. MAHD auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. 2Sofern die Fördervoraussetzungen vorliegen, erfolgt die Vermittlung der Einsatzkraft. 3Betriebe, deren Anträge die Fördervoraussetzungen nicht erfüllen, erhalten keine öffentlichen Mittel zur Verbilligung des Vertretungsdienstes.
7.2.3
Abrechnung
Die Trägerorganisation (Anlage) stellt dem landwirtschaftlichen Unternehmen eine um den Förderbetrag zu kürzende Rechnung.
7.3
Zuwendungsverfahren
7.3.1
Antrag
1Die Trägerorganisation (Anlage) hat bis 15. Oktober die Anträge auf Förderung nach Nr. 2.1 und Nr. 2.3 beim Dachverband (Erstempfänger) einzureichen und dabei die zu erwartenden Ausgaben für das Folgejahr mitzuteilen. 2Für die Förderung nach Nr. 2.2 hat der MR den Antrag bis 15. Oktober beim KBM (Erstempfänger) einzureichen.
3Die Erstempfänger haben die Zuwendung für das Folgejahr bis 31. Oktober bei der FüAk schriftlich oder elektronisch zu beantragen.
7.3.2
Bewilligung
1Die FüAk bewilligt die Zuwendung gegenüber den Erstempfängern. 2Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind zum Bestandteil der Zuwendungsbescheide zu erklären und diesen beizufügen. 3In den Bescheid ist ferner eine Befugnis der Erstempfänger zur Weiterbewilligung der Zuwendung an die Letztempfänger aufzunehmen.
7.3.3
Auszahlung
1Den Erstempfängern können während des Förderjahres auf deren Antrag Abschlagszahlungen bis zu maximal 90 % der Gesamtzuwendung auf Basis der bereits erbrachten förderfähigen Leistungen gewährt werden.
2Die Erstempfänger leiten die Fördermittel anteilig entsprechend der bereits erbrachten förderfähigen Leistungen an die Letztempfänger weiter. 3Die Trägerorganisation (Anlage) weist dem Dachverband dazu die erbrachten Leistungen nach. 4Der MR weist dem KBM entsprechend die Personal- und Sachausgaben, die im Zusammenhang mit der Einsatzplanung und -koordinierung entstanden sind, anhand der vorhandenen Kosten- und Leistungsrechnung nach.
7.3.4
Verwendungsnachweis und Schlusszahlung
1Die Letztempfänger weisen die erbrachten Leistungen den Erstempfängern durch einfachen Verwendungsnachweis entsprechend der Nr. 6 ANBest-P nach. 2Die Erstempfänger weisen der FüAk die erbrachten Leistungen ebenfalls durch einfachen Verwendungsnachweis entsprechend der Nr. 6 ANBest-P nach.
3Die Auszahlung der noch nicht abgerufenen Zuwendungsraten an die Erstempfänger erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsbehörde. 4Nach Auszahlung leiten die Erstempfänger die endgültige Fördersumme an die Letztempfänger weiter.
7.3.5
Überprüfung der Kostenpauschale (Nr. 6.1 Satz 3, Nr. 6.3 Satz 3)
1Die Trägerorganisation (Anlage) übermittelt dem Dachverband mit dem Förderantrag (Nr. 7.3.1 Satz 1) die jeweils mit der SVLFG vereinbarten Vergütungssätze sowie die nach der vorhandenen Kosten- und Leistungsrechnung oder sonstigen Buchführung tatsächlich anfallenden Personal- und Sachausgaben im Sinne der Nrn. 6.1 Satz 2 und 6.3 Satz 2. 2Änderungen der Vergütungssätze oder Ausgaben im Laufe des Förderzeitraums sind unverzüglich, spätestens aber mit dem nächsten Mittelabruf (Nr. 7.3.3), mitzuteilen. 3Der Dachverband leitet die übermittelten Unterlagen zur Prüfung an die FüAk weiter. 4Die FüAk prüft die vorgelegten Unterlagen, um eine Überkompensation auszuschließen. 5Sie kann dazu Belege von der Trägerorganisation (Anlage) anfordern. 6Sofern sich aus der Prüfung ergibt, dass die mit der SVLFG vereinbarten Vergütungssätze die tatsächlich anfallenden zuwendungsfähigen Ausgaben überschreiten, ist die Kostenpauschale (Nr. 6.1. Satz 3, Nr. 6.3 Satz 3) auf die Höhe der tatsächlich anfallenden zuwendungsfähigen Ausgaben zu begrenzen. 7Die FüAk teilt dem Dachverband das Ergebnis der Prüfung mit.