Inhalt

BerFöR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

9.   Verfahren

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nur in reduzierter Höhe bewilligt werden kann.

9.1   Verfahren für den Begünstigten

9.1.1   Antragstellung

1Der Begünstigte hat die jeweiligen Beratungsleistungen beim Zuwendungsempfänger vor Beratungsbeginn schriftlich zu beantragen (Art. 6 der Verordnung (EU) 2022/2472). 2Der Beihilfeantrag enthält mindestens folgende Angaben:
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Unternehmens,
KMU-Erklärung,
UiS-Erklärung,
Erklärung Rückforderungsanordnung,
Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und Abschlusses des Vorhabens bzw. der Tätigkeit,
Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit,
Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,
Art der Beihilfe (Zuschuss) und Höhe der für das Vorhaben bzw. die Tätigkeit benötigten öffentlichen Finanzierung.

9.1.2   Entscheidung

Der Zuwendungsempfänger prüft die Teilnahmevoraussetzungen und entscheidet über die Teilnahme des Begünstigten an der Maßnahme.

9.1.3   Abrechnung

1Die Kosten für erbrachte Beratungsleistungen werden dem Begünstigten mit der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. 2Der staatliche Zuschussanteil mindert diesen Rechnungsbetrag.

9.2   Verfahren für den Zuwendungsempfänger

9.2.1   Antragstellung

1Der Zuwendungsempfänger stellt bis spätestens 31. Oktober für das Folgejahr bei der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Abteilung K – Kompetenzzentrum Förderprogramme als Bewilligungsbehörde einen Förderantrag, in welchem er die Art der Beratungsleistung, den erwarteten Umfang (Gesamtstunden je Beratungsfeld), den Gesamtaufwand sowie die Finanzierung für die beantragten Leistungen angibt.
2Für eine Förderung nach Nr. 3.1.3 ist der Antrag bis spätestens 31. Juli für die Auswertung des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu stellen.
3Für sonstige Beratungsleistungen ist die Angabe der Anzahl der voraussichtlichen Maßnahmen (Nrn. 3.2.1 bis 3.2.4 und 3.2.6) und die Anzahl der voraussichtlichen Gesprächsminuten (Nr. 3.2.5) erforderlich.

9.2.2   Bewilligung

1Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag und entscheidet über die Förderung. 2Sie erlässt einen Bewilligungsbescheid, in dem die Höhe der Zuwendung vorläufig festgesetzt ist. 3Der Schlussbescheid ergeht nach Prüfung des Verwendungsnachweises.

9.2.3   Verwendungsnachweis

9.2.3.1   Fristen

1Der Zuwendungsempfänger legt der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 30. Juni des auf das Förderjahr folgenden Jahres einen Verwendungsnachweis vor. 2Für Betriebszweigauswertungen ist der Verwendungsnachweis bis spätestens 30. Juni des auf das ausgewertete Wirtschaftsjahr folgenden Jahres vorzulegen.

9.2.3.2   Inhalte

1Der Verwendungsnachweis ist durch einen Sachbericht und einen zahlenmäßigen Nachweis der beantragten Beratungsleistungen zu erbringen. 2Im zahlenmäßigen Nachweis ist der Umfang getrennt für die beantragten Fördergegenstände darzustellen. 3Die beihilfefähigen Kosten und die Einnahmen in den einzelnen Fördergegenständen sind entsprechend der Anforderungen im Bewilligungsbescheid nachzuweisen. 4Die jährlich durchgeführten stichprobenartigen Kundenbefragungen zur Qualitätssicherung der Beratung sind mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen.
5Dem Verwendungsnachweis für sonstige Beratungsleistungen sind nach
Nrn. 3.2.1 und 3.2.2 die Bestätigungen der zuständigen Stellen der Landwirtschaftsverwaltung über die fachliche Notwendigkeit und die Erfüllung der konzeptionellen Anforderungen beizulegen,
Nr. 3.2.5 die Abrechnungen der Telefonanbieter (inklusive Einzelverbindungsnachweise) zum Nachweis der Gesprächsminuten beizulegen,
Nr. 3.2.6 die Genehmigung der zuständigen Stellen der Landwirtschaftsverwaltung zur Durchführung der produktionstechnischen Orientierungsberatung beizulegen.

9.2.3.3   Prüfung von Unterlagen

Der Zuwendungsempfänger hat:
Anträge der Begünstigten,
Beratungsprotokolle,
Rechnungen des Zuwendungsempfängers an den Begünstigten,
Nachweise zum Eigenanteil des Begünstigten,
Zahl der Beratungsstunden aufgeschlüsselt nach Beratung vor Ort, digital oder telefonisch sowie ggf. Zeitbedarf für Vor- und Nachbereitung,
Nachweise zum Zahlungsfluss vom Begünstigten ggf. über den Beauftragten gemäß Nr. 5 zum Zuwendungsempfänger
der Bewilligungsbehörde auf Anforderung vorzulegen bzw. für eine Vor-Ort-Kontrolle bereitzuhalten.

9.2.4   Auszahlung

Die Auszahlung der Förderung erfolgt
für die einzelbetrieblichen Beratungsleistungen im laufenden Haushaltsjahr zu festen Terminen in maximal vier Raten bis zur Höhe von maximal 80 % des vorläufig bewilligten Förderbetrags; die letzte Rate auf Anforderung mit Nachweis der bisher geleisteten Beratungseinheiten und Prognose bis Jahresende. Die Restzahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises;
für Betriebszweigauswertungen nach Prüfung des Verwendungsnachweises,
für sonstige Beratungsleistungen bis zu 80 % des vorläufig bewilligten Förderbetrags auf Abruf gemäß Nr. 1.4 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Restzahlung nach Prüfung des Verwendungsnachweises.

9.2.5   Prüfungsrecht

1Die Bewilligungsbehörde, das Staatsministerium einschließlich seiner nachgeordneten Behörden und der ORH haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege beim Zuwendungsempfänger und den von ihm zur Erbringung der Dienstleistungen beteiligten Unterorganisationen bzw. Mitgliedsorganisationen sowie den Begünstigten entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen. 2Das Prüfungsrecht des ORH erstreckt sich auch auf Art. 91 BayHO.

9.3   Veröffentlichung

Auf einer Beihilfe-Website werden folgende Informationen veröffentlicht:
Kurzbeschreibung,
voller Wortlaut der Beihilfemaßnahmen einschließlich Änderungen,
Informationen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2022/2472 für jede Einzelbeihilfe über 10 000 Euro.