Inhalt

BerFöR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

11.   Sonstige Bestimmungen

1Die ANBest-P sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids zu machen.
2Abweichend von Nr. 6.3 ANBest-P sind die förderrelevanten Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
3Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn die Beratungsleistungen bereits aus anderen staatlichen Programmen gefördert werden.
4Die Angaben im Antrag, im Verwendungsnachweis sowie in den ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetz in den jeweils gültigen Fassungen.