Inhalt

BerFöR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

6.   Zuwendungsvoraussetzungen

6.1   Allgemeine Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers

Der Zuwendungsempfänger muss
die Beratungsleistungen im Verbund mit der staatlichen Beratung durchführen,
fachliche Feststellungen und Erkenntnisse aus der Beratungsarbeit, die für die Beratung von allgemeinem Interesse sind, für entsprechende Auswertungen an die Landesanstalt für Landwirtschaft, die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau und ÄELF weitergeben,
jährliche stichprobenartige Kundenbefragungen zur Qualitätssicherung der Beratung durchführen und der Bewilligungsbehörde zusammen mit den Unterlagen zum Verwendungsnachweis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres übermitteln,
in der Rechnung an den Begünstigten die Höhe der gewährten Zuwendungen durch den Freistaat Bayern und der abgerechneten Stunden aufgeschlüsselt nach Beratung vor Ort, digital oder telefonisch sowie ggf. Zeitbedarf für Vor- und Nachbereitung aufführen,
die Beratungsleistungen entsprechend der gewährten Zuwendung verbilligt abgeben,
der Landwirtschaftsverwaltung auf Verlangen die nach Nr. 6.2 zu erstellenden Protokolle, möglichst in elektronischer Form, zur Verfügung stellen,
detaillierte Arbeitszeitaufzeichnungen führen; den Fördergegenständen sind die geleisteten Arbeitszeiten eindeutig zuzuordnen, aufgeschlüsselt nach Beratung vor Ort, digital oder telefonisch sowie ggf. Zeitbedarf für Vor- und Nachbereitung. Alle Unterlagen sind auf Verlangen des Staatsministeriums zur Prüfung der Angemessenheit der Förderpauschalen vorzulegen,
Aufzeichnungen über jede der Einzelbeihilfen zehn Jahre lang, vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an, zur Verfügung halten,
die Einnahmen und Ausgaben der geförderten Maßnahmen durch getrennte Rechnungslegung ausweisen und von sonstigen geförderten und nicht geförderten Tätigkeiten wirtschaftlich trennen.

6.2   Besondere Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers

6.2.1  

Der Zuwendungsempfänger prüft die Antragsunterlagen (siehe Nr. 9.1.1) und erfasst elektronisch die Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllt sind.

6.2.2  

1Der Zuwendungsempfänger muss bei einzelbetrieblichen Beratungsleistungen nach den Nrn. 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 Beratungsprotokolle mit folgenden Mindestinhalten erstellen:
Name des Beratungsunternehmens und des Beraters,
Name des Begünstigten mit Betriebsnummer,
Datum der Beratung,
Dauer der Beratung (von-bis, Angabe der Zeiten für Vor- und Nachbereitung),
Anlass der Beratung,
Beratungsempfehlung,
Unterschrift des Beraters und des Begünstigten, falls die Zustellung nicht in digitaler Form erfolgt.
2Dem Begünstigten ist ein Beratungsprotokoll auszuhändigen oder digital zuzustellen. 3Der Nachweis der Übermittlung muss möglich sein.
4Die Rechnung an den Begünstigten muss mindestens enthalten:
Zahl der Beratungsstunden, aufgeschlüsselt nach Beratung vor Ort, digital oder telefonisch sowie ggf. Zeitbedarf für Vor- und Nachbereitung,
Preis je Stunde (ohne Umsatzsteuer),
Gesamtbetrag (ohne Umsatzsteuer),
Umsatzsteuer,
Gesamtbetrag (inkl. Umsatzsteuer),
Förderbetrag,
Endbetrag für den Begünstigten.

6.2.3  

Der Zuwendungsempfänger muss bei sonstigen Beratungsleistungen nach Nrn. 3.2.1 und 3.2.2 (Arbeitskreise, Workshop)
Mitgliederlisten führen (Name und Betriebsnummer, Unterschrift bzw. Nachweis der Teilnehmer in digitalen Formaten),
Zahlungsnachweise über die Eigenbeteiligung der Mitglieder führen,
Protokolle je Treffen erstellen (Datum, Inhalt, Dauer).

6.2.4  

Der Zuwendungsempfänger muss bei sonstigen Beratungsleistungen nach Nrn. 3.2.3 und 3.2.4 (Feldbegehungen, Weinbergbegehungen)
Teilnehmerlisten führen (Name und Betriebsnummer, Unterschrift),
Protokolle je Begehung erstellen (Datum, Inhalt, Dauer).

6.2.5  

1Der Zuwendungsempfänger muss bei sonstigen Beratungsleistungen nach Nr. 3.2.5 (Fach-Hotline) eine Liste mit Name, Ort, Betriebsnummer und Telefonnummer des Anrufers sowie des Beratungsgegenstands führen. 2Die Einzelverbindungsnachweise müssen mit dem Verwendungsnachweis vorgelegt werden.

6.2.6  

1Der Zuwendungsempfänger muss bei sonstigen Beratungsleistungen nach Nr. 3.2.6 (produktionstechnische Orientierungsberatung) Beratungsprotokolle nach den Vorgaben gemäß Punkt 6.2.2 der Richtlinie erstellen. 2Dem Begünstigten ist das Beratungsprotokoll auszuhändigen oder digital zuzustellen. 3Der Nachweis der Übermittlung muss möglich sein.