Inhalt

BerFöR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

7.   Art und Umfang der Förderung

1Die Zuwendung erfolgt in Form bezuschusster Dienstleistungen als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung. 2Die Förderung wird anhand von Pauschalsätzen je Leistungseinheit gewährt.
3Die Umsatzsteuer ist von der Förderung ausgenommen.

7.1   Zuwendung bei einzelbetrieblichen Beratungsleistungen nach den Nrn. 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4

Die Förderpauschale beträgt für alle Beratungsfelder bis zu 60 Euro je durchgeführter Beratungsstunde.
Die Begrenzung des Beihilfebetrags richtet sich nach den Vorgaben des Art. 22 Verordnung (EU) 2022/2472.

7.2   Zuwendung bei einzelbetrieblichen Beratungsleistungen nach Nr. 3.1.3

1Die Förderpauschale beträgt 400 Euro je Betriebszweigauswertung. 2Pro Betriebsstätte und Wirtschaftsjahr ist nur eine Betriebszweigauswertung förderfähig.

7.3   Zuwendung bei sonstigen Dienst- und Beratungsleistungen nach Nr. 3.2

Die Förderpauschale beträgt bei
Nr. 3.2.1 je Arbeitskreis bei mindestens sechs Treffen im Kalenderjahr bis zu 2 700 Euro, je Arbeitskreis bei mindestens drei Treffen im Kalenderjahr bis zu 1 350 Euro,
Nr. 3.2.2 je Workshop ab einer Mindestdauer von drei Stunden bis zu 300 Euro, je Workshop ab einer Mindestdauer von vier Stunden bis zu 400 Euro,
Nr. 3.2.3 je Feldbegehung bis zu 200 Euro,
Nr. 3.2.4 je Weinbergbegehung bis zu 100 Euro,
Nr. 3.2.5 je Minute nachgewiesener Gesprächsdauer 2,40 Euro,
Nr. 3.2.6 je Beratung bis zu 240 Euro.