Inhalt

BerFöR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5.   Zuwendungsempfänger

1Die Zuwendungsempfänger müssen nach Art. 9 Abs. 2 BayAgrarWiG anerkannte Beratungsanbieter sein. 2Sie müssen sich verpflichten, die Zuwendungen im Sinn dieser Richtlinie für die Finanzierung der Beratungsleistungen zu verwenden und in Form von verbilligten Dienstleistungen weiterzugeben.
3Die anerkannten Beratungsanbieter können sich zur Erbringung der Dienstleistungen ihrer Unterorganisationen bzw. Mitgliedsorganisationen bedienen.