Inhalt
8.
Verpflichtungen des Begünstigten bei einzelbetrieblichen Beratungsleistungen
Der Begünstigte ist verpflichtet,
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die Betriebszweigauswertung zum Zwecke der Qualitätssicherung und zur anonymisierten Verrechnung mit Vergleichsgruppen dem zuständigen AELF und der Bewilligungsbehörde zur Verfügung zu stellen;
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die Prüfung der Verwendung der Fördermittel durch die Bewilligungsbehörde, das Staatsministerium einschließlich seiner nachgeordneten Behörden und den Bayerischen Obersten Rechnungshof (ORH) zuzulassen.