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BerFöR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

8.   Verpflichtungen des Begünstigten bei einzelbetrieblichen Beratungsleistungen

Der Begünstigte ist verpflichtet,
die Betriebszweigauswertung zum Zwecke der Qualitätssicherung und zur anonymisierten Verrechnung mit Vergleichsgruppen dem zuständigen AELF und der Bewilligungsbehörde zur Verfügung zu stellen;
die Prüfung der Verwendung der Fördermittel durch die Bewilligungsbehörde, das Staatsministerium einschließlich seiner nachgeordneten Behörden und den Bayerischen Obersten Rechnungshof (ORH) zuzulassen.