Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

6.   Verfahren

6.1   Zuständige Behörde

1Die zuständige Behörde ist das für den Betriebssitz zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
2Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit der Gewährung des Ausgleichs sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zahlungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Förderantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nur ein reduzierter Ausgleich gewährt werden kann.

6.2   Antragstellung

1Der Antrag auf Gewährung und Auszahlung der Ausgleichszahlung ist mit dem jährlichen Mehrfachantrag bis 31. Mai (Endtermin) im iBALIS des StMELF zu stellen. 2Er enthält mindestens folgende Angaben:
UiS-Erklärung,
Erklärung zur Rückforderungsanordnung,
Erklärung, dass keine Ausnahme vom Anwendungsverbot gemäß § 4 Abs. 2 PflSchAnwV besteht.
3Im Flächen- und Nutzungsnachweis werden die Nutzungsschläge gekennzeichnet, für die die Ausgleichszahlung beantragt wird.

6.3   Antragsbearbeitung

6.3.1   Aufgaben der zuständigen Behörde

Die zuständige Behörde prüft die Antragsangaben und entscheidet über die Ausgleichszahlung im Antragsjahr.

6.3.2   Bewilligung

1Der Ausgleich wird in Form einer jährlichen Zahlung für das Antragsjahr (Kalenderjahr) gewährt. 2Es werden nur Anträge bewilligt, die alle Fördervoraussetzungen erfüllen. 3Die Erstellung des Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheids erfolgt nach Abschluss der maßgeblichen Kontrollen.
4 Nr. 6 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung findet keine Anwendung.

6.4   Kontrollen

1Im Rahmen der Mehrfachantragstellung werden im Antragsjahr Verwaltungskontrollen, Kontrollen im Rahmen des Flächenmonitorings sowie Kontrollen vor Ort im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und der Konditionalität gemäß den einschlägigen Vorgaben und Vollzugshinweisen entsprechend den Regelungen der GAPInVeKoS-Verordnung und GAP-Konditionalitäten-Verordnung durchgeführt.2Dabei wird die Einhaltung der für die Gewährung der Zahlung maßgeblichen Sachverhalte geprüft.

6.5   Ahndung von Abweichungen und Verstößen

1Wird bei Kontrollen festgestellt, dass die tatsächlich festgestellte Fläche geringer als die beantragte Fläche ist, so bemisst sich die Höhe der Ausgleichszahlung nach der tatsächlich festgestellten Fläche.
2Wird bei Kontrollen festgestellt, dass keine, unvollständige oder nicht richtige Aufzeichnungen zum Pflanzenschutz vorliegen, oder wird auf einer landwirtschaftlichen Fläche des Betriebs ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 1 der PflSchAnwV festgestellt, wird für alle Flächen, die für den Ausgleich in Betracht kommen, keine Förderung gewährt.
3Hat der Antragsteller falsche Angaben gemacht bzw. falsche Nachweise vorgelegt, um die Ausgleichszahlung zu erhalten, oder hat er versäumt, die erforderlichen Informationen zu liefern, so wird der Förderantrag abgelehnt oder die Ausgleichszahlung vollständig zurückgefordert.
4In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 3 Verordnung (EU) 2021/2116 gilt § 14 GAPInVeKoS-Gesetz.

6.6   Rechtsgrundlagen bei Rückforderungen, Verzinsung und Kosten

1Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Bescheiden sowie Rückforderungs- und Zinsansprüche richten sich nach Art. 48, 49 und 49a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz. 2Die Erhebung von Kosten richtet sich dabei nach dem Kostengesetz.

6.7   Veröffentlichung

Auf einer eigenen Internetseite werden folgende Informationen veröffentlicht:
Kurzbeschreibung der Maßnahme,
vollständiger Wortlaut der Bekanntmachung und
Informationen gemäß der Rahmenregelung (2022/C 285/01) Teil I Kapitel 3 Nr. 3.2.4 über jede Einzelbeihilfe über 10 000 Euro.

6.8   Aufbewahrungspflicht

1Die zuständigen Behörden führen einzelbetriebliche Aufzeichnungen mit Informationen und Belegen, die die Einhaltung der beihilferechtlichen Voraussetzungen sicherstellen. 2Diese elektronischen Listen werden ab dem Tag, an dem die Ausgleichszahlung gewährt wurde, zehn Jahre lang aufbewahrt.
3Der Ausgleichsempfänger hat alle die Förderung betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen zehn Jahre ab Ende des Jahres der Auszahlung der Förderung sicher und überprüfbar aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestimmt sind.

6.9   Prüfungsrechte

1Die zuständige Behörde, das StMELF einschließlich seiner nachgeordneten Behörden, das StMUV und der Bundesrechnungshof sowie der Bayerische Oberste Rechnungshof haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung des Ausgleichs durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher oder sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 2Auf Verlangen sind die erforderlichen Unterlagen den genannten Behörden vorzulegen.